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Hopfen, Wachs, Holländischen Heeringen, Honig, Butter, Sgr. s.
Käse, Federn, Federposen, Borsten und Leder
vom Kollo von 1 bis 3 Zentter ... 1
2 2 = 3 bis 8 Zentner ..... . .... .... 2 .
- « -BZentnekunddarüber..........·.... 216
7) von Spiritus und Branntwein
vom Kollo von 1 bis 3 Zenner 6
" Oh 3 bis 8 Zentinnen 1
- : 8 Zentner und darübrr . .. . . . . . 1
(welches im Durchschnitt 6 P. auf das Ohm beträgt)
8) von allen hier nicht genannten Gegensiänden, insofern solche
nicht abgabenfrei fsind, für jedes Kollo von wenigstens 2 Zent-
ner Gewicht, ohne Rücksicht auf ein Mehrgewicht.. 2
9) Bei Umladungen der abgabenpflichtigen Gegensiände (Spedi=
tionsgüter) von Bord zu Bord darf nur der vierte Theil des
Tarifsatzes entrichtet werden, selbst dann, wenn bei der Umla-
dung das Bohlwerk am Strome benutzt wird.
Befreiungen.
Strom= und Bohlwerks-Abgabe wird nicht erhoben von
1) allen Gegensiänden, welche nach der Abgaben-Erhebungsrolle vom
25. Oktober 1821. bei der Ein= und Ausfuhr abgabenfrei sind;
2) allen Waaren Koniglicher Faktoreien;
3) allen Militair-Effekten und Königlichen Magazingütern;
4) Getreide, das in Säcken eingeht;
5) Elbinger Bier und Bieressig beim Ausgange;
6) Obst in Fässern beim Eingange;
7) inländischem Holz;
8) thierischen Knochen;
9) allen ein= und ausgehenden Gegenständen unter Einem Zentner.
Berlin, den 8. Februar 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
(Nr. 4106.)