Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Hopfen, Wachs, Holländischen Heeringen, Honig, Butter, Sgr. s. 
Käse, Federn, Federposen, Borsten und Leder 
  
vom Kollo von 1 bis 3 Zentter ... 1 
2 2 = 3 bis 8 Zentner ..... . .... .... 2 . 
- « -BZentnekunddarüber..........·.... 216 
7) von Spiritus und Branntwein 
vom Kollo von 1 bis 3 Zenner 6 
" Oh 3 bis 8 Zentinnen 1 
- : 8 Zentner und darübrr . .. . . . . . 1 
(welches im Durchschnitt 6 P. auf das Ohm beträgt) 
8) von allen hier nicht genannten Gegensiänden, insofern solche 
nicht abgabenfrei fsind, für jedes Kollo von wenigstens 2 Zent- 
ner Gewicht, ohne Rücksicht auf ein Mehrgewicht.. 2 
9) Bei Umladungen der abgabenpflichtigen Gegensiände (Spedi= 
tionsgüter) von Bord zu Bord darf nur der vierte Theil des 
Tarifsatzes entrichtet werden, selbst dann, wenn bei der Umla- 
dung das Bohlwerk am Strome benutzt wird. 
  
  
Befreiungen. 
Strom= und Bohlwerks-Abgabe wird nicht erhoben von 
1) allen Gegensiänden, welche nach der Abgaben-Erhebungsrolle vom 
25. Oktober 1821. bei der Ein= und Ausfuhr abgabenfrei sind; 
2) allen Waaren Koniglicher Faktoreien; 
3) allen Militair-Effekten und Königlichen Magazingütern; 
4) Getreide, das in Säcken eingeht; 
5) Elbinger Bier und Bieressig beim Ausgange; 
6) Obst in Fässern beim Eingange; 
7) inländischem Holz; 
8) thierischen Knochen; 
9) allen ein= und ausgehenden Gegenständen unter Einem Zentner. 
Berlin, den 8. Februar 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 4106.)
	        
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