Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 4106.) Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg-Sondershausen wegen Ueberkra- 
gung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusam- 
menhängenden Geschäfte auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs- 
Behörden. Vom 9. Oktober 1854. 
N.# Seine Majesiät der König von Preußen dem Wunsche Seiner 
Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen mit Bereitwilligkeit 
entgegen gekommen sind, die Leitung der Gemeinheitstheilungen im Fürsten- 
thum Schwarzburg-Sondershausen den Königlich Prenßischen Auseinander- 
setzungs-Behbrden zu übertragen, sind zur Fesistellung der hierbei erforderlichen 
näheren Beslimmungen 
Königlich Preußischer Seits: 
1) der Geheime Regierungsrath Wehrmann, 
2) der Wirkliche Legationsrath von Bülow, 
3) der Regierungsrath Heyder, 
und 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausener Seits: 
der Staatsrath Hülsemann, 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Ver- 
frag geschlossen. 
  
Artikel 1. 
Die Leitung 
a) der Gemeinheitstheilungen einschlietlich der Zusammenlegungen von 
Grundstücken und der Aufhebung von Dienstbarkeiten (Servituken), 
5) der Ablöôsungen solcher Reallasten, deren Aufhebung mit den ad a. ge- 
nannten Geschäften in unzertrennlichem Zusammenhange stieht, 
sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Für- 
sienthum Schwarzburg-Sondershausen durch die für die umliegenden Preußi- 
schen Landestheile dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit 
die Königliche Generalkommission zu Merseburg und das Revisionskollegium 
für Landeskuleur-Sachen in Berlin, sowie in den dazu geeigneten Fällen das 
Obertribunal in Berlin, erfolgen. 
Artikel 2. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürstenthum 
Schwarzburg-Sondershausen geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde 
gelegt werden. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden sollen in dem 
Seitens Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen zu 
erlassenden Ausführungsgesetze über die Artikel 1. bezeichneten Geschäfte die- 
selben Befugnisse erhalten, welche ihnen in ähnlichen Preußischen Angelegen- 
heiten eingerdumt find. · 
(Nr. 4106.) 82* Ar-
	        
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