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Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsligen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmun-
gen wegen der Chauffepoller= Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen-
dung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 16. Oktober 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. o. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 4108.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1854., betreffend die Ermächtigung, bei
den Rheinfähren das Fährgeld für das Uebersetzen eines Pferdes über
den Saß des Normal-Fährtarifs vom 27. Mai 1829. zu erhöhen.
A# Ihren Antrag vom 17. d. M. genehmige Ich mit Bezug auf Meinen
Erlaß vom 27. Dezember 1840., die Einführung des Normal-Fährtarifs vom
27. Mai 1829. bei den Privatfähren der Rheinprovinz und der Provinz West-
phalen betreffend (Gesetz-Stammlung von 1847. Seite 77.), daß bei den
Staats= und Privatfähren auf dem Rbeine, soweit dazu ein Bedürfniß sich
ergiebt, für das Uebersetzen eines Pferdes die Erhebung eines den Satz des
Normal-Fährtarifs vom 27. Mai 1829. überschreitenden Abgabenbetrages, bis
zu hochsiens sechs Silbergroschen, von Ihnen gestattet werden kann.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 23. Oktober 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 4109.)