Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 10. Oktober 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und oöffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4113.) Piivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obli- 
gationen des Wanzlebener Kreises im Betrage von 100,000 Thalem. 
Vom 16. Oktober 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. · 
Nachdem von den Kreisstaͤnden des Wanzlebener Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 20. Dezember 1853. beschlossen worden, die zur Ausfuͤhrung der vom 
Kreise uͤbernommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstaͤnde: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Sei- 
tens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage 
von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In- 
teresse der Glädubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen des Wanzlebener Kreises zum Betrage von 100,000 Thalern, 
in Buchstaben: Einmalhundert kausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
10,000 Rthlr. à 1000 Rthlr., 
20,000 Rthlr. à 500 Rthlr., 
10,000 Rihlr. à 100 Rthlr., 
22,500 Rthlr. à 50 R.hlr., 
22,500 Rtéhlr. à 25 Rhhlr., 
15,000 Rthlr. à 10 Rlhlr., 
in Summa 100,000 Rrhlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissleuer mit 
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu beslim- 
menden Folgeordnung jährlich vom 1. Juli 1855. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegemvärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, 
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 
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