und haftet zugleich für jeden von seinem Dokumente gemachten Miß-
brauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn ergan-
genen, Auufforderung enkstandenen Schaden. Diese Folgen sind in der
ffenklichen Vorladung zu 1. den Ausbleibenden anzukündigen.
3) Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebote und bei der Wiederher-
stellung der Grundakten von allen Gerichtskosten und Stempelgebühren
befreit sein.
4) Ist ein Aufgebot über ein Grundstück nach den Vorschriften 3 1. und
2. erfolgt, so bedarf es zur Amortisation der dieses Grundslück betref-
fenden, auf einen gewissen Inhaber lautenden und mit Rekognitionen
versehenen Insirumente, welche mit den Grundakten vor dem Erlasse
jenes Aufgebots verloren gegangen sein sollten, eines besonderen Aufge-
bots nicht; es soll vielmehr die Quittung, oder, soweit der Anspruch noch
besteht, der Mortiftkationsschein des Berechtigten auch die Stelle des
Präklusions-Erkenntnisses vertreten.
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er-
folgten Einrichtung des Hypothekenbuchs eingeleitet werden, hat das
Gericht die Aufnahme der Taxe und den Bietungstermin nur denjenigen
Hypothekengläubigern und Realberechrigten besonders bekannt zu machen,
deren Rechte bis zur Einleitung der Enbhaßtaron bei den neu angeleg-
ten Hypokhekenakten angemeldet worden sind. Allen etwanigen dem
Gerichte noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypothekenglaubigern
und Realberechtigten, sowie allen sonstigen unbekannten Realprätenden-
ten ist in dem öffentlichen Subhastationspatente die Warnung zu stellen,
daß beim Ausbleiben im Biekungstermine der Zuschlag und die Verthei-
lung der Kaufgelder erfolgen werde, ohne Rücksicht auf die Rechte und
Ansprüche der Ausbleibenden an das Grundslück, mit denen dieselben
demnachst nicht weiter gehört werden würden.
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 30. Oktober 1854.
Friedrich Wilhelm.
Simons.
An den Justizminister.
(Nr. 4114—4115.) (Nr. 4115.)