Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

und haftet zugleich für jeden von seinem Dokumente gemachten Miß- 
brauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn ergan- 
genen, Auufforderung enkstandenen Schaden. Diese Folgen sind in der 
ffenklichen Vorladung zu 1. den Ausbleibenden anzukündigen. 
3) Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebote und bei der Wiederher- 
stellung der Grundakten von allen Gerichtskosten und Stempelgebühren 
befreit sein. 
4) Ist ein Aufgebot über ein Grundstück nach den Vorschriften 3 1. und 
2. erfolgt, so bedarf es zur Amortisation der dieses Grundslück betref- 
fenden, auf einen gewissen Inhaber lautenden und mit Rekognitionen 
versehenen Insirumente, welche mit den Grundakten vor dem Erlasse 
jenes Aufgebots verloren gegangen sein sollten, eines besonderen Aufge- 
bots nicht; es soll vielmehr die Quittung, oder, soweit der Anspruch noch 
besteht, der Mortiftkationsschein des Berechtigten auch die Stelle des 
Präklusions-Erkenntnisses vertreten. 
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er- 
folgten Einrichtung des Hypothekenbuchs eingeleitet werden, hat das 
Gericht die Aufnahme der Taxe und den Bietungstermin nur denjenigen 
Hypothekengläubigern und Realberechrigten besonders bekannt zu machen, 
deren Rechte bis zur Einleitung der Enbhaßtaron bei den neu angeleg- 
ten Hypokhekenakten angemeldet worden sind. Allen etwanigen dem 
Gerichte noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypothekenglaubigern 
und Realberechtigten, sowie allen sonstigen unbekannten Realprätenden- 
ten ist in dem öffentlichen Subhastationspatente die Warnung zu stellen, 
daß beim Ausbleiben im Biekungstermine der Zuschlag und die Verthei- 
lung der Kaufgelder erfolgen werde, ohne Rücksicht auf die Rechte und 
Ansprüche der Ausbleibenden an das Grundslück, mit denen dieselben 
demnachst nicht weiter gehört werden würden. 
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 30. Oktober 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
Simons. 
An den Justizminister. 
  
(Nr. 4114—4115.) (Nr. 4115.)
	        
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