Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

(Nr. 4115.) Allerhöchster Erlaß vom 6. November 1854., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis- 
Chaussee von Prüm über Büdesheim und Gerolstein nach Dockweiler. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Kreis-Chaussee von Prüm über Büdesheim und Gerolstein nach Dockweiler, 
im Regierungsbezirk Trier, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das 
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, im- 
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden WVorschrif- 
ten, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich 
den Kreisen Prüm und Daun gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßi- 
gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. * 
bruar 1840. angehaͤngten Bestimmungen wegen der Phausserpolige= Verge en 
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 6. November 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
  
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei. 
(Nudolph Decker.)
	        
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