(Nr. 4115.) Allerhöchster Erlaß vom 6. November 1854., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-
Chaussee von Prüm über Büdesheim und Gerolstein nach Dockweiler.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Kreis-Chaussee von Prüm über Büdesheim und Gerolstein nach Dockweiler,
im Regierungsbezirk Trier, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate-
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden WVorschrif-
ten, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich
den Kreisen Prüm und Daun gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßi-
gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. *
bruar 1840. angehaͤngten Bestimmungen wegen der Phausserpolige= Verge en
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 6. November 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)