Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Statuten 
der 
Düsseldorfer Spinnerei= und Weberei-Aktiengesellschaft. 
  
Titel I. 
Bildung, Domizil, Dauer und Zweck der Gesellschaft. 
Artikel 1. 
Unter dem Namen: „Düsseldorfer Spinnerei= und Weberei- 
Aktien-Gesellschaft“ bildet sich, vorbehaltlich der landesherrlichen Geneh- 
migung, eine Akkiengesellschaft nach den Bestimmungen des Handelzgesetzbuchs 
und in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. mit dem Domizil 
und dem Sitze der Verwaltung in Düsseldorf. 
Artikel 2. 
Die Gesellschaft bezweckt die Errichtung und den Betrieb mechanischer 
Baumwoll-Spinnereien und Webereien; sie isl demzufolge berechtigt, zur Fa- 
brikation von baumwollenen Garnen und von Geweben in einfachen und ge- 
mischten Stoffen, ferner zum Ein= und Verkauf aller dazu erforderlichen Roh- 
stoffe, wie zum Absatz aller Erzeugnisse der Fabrik; sie ist ferner befugt, alle 
diejenigen Manipulationen mit den gewonnenen Garnen und Geweben vorzu- 
nehmen, wodurch die Fabrikate dem Markte zugänglicher gemacht werden. 
Artikel 3. 
Die Dauer der Gesellschaft wird vorläufig auf funfzig nach einander fol- 
gende Jahre, anfangend mit dem Tage der landesherrlichen Genehmigung, 
festgesezt. Oie Verlängerung der Dauer kann durch eine Generalversamm- 
lung in Gemäßheit des Arrikels 21. beschlossen werden, welcher Beschluß der 
landesherrlichen Genehmigung bedarf. 
Titel II. 
Kapital. Aktien. Aktionaire. 
Artikel 1. 
Die Gesellschaft wird auf Aktien, jede von zweihundert Thalern, ge- 
gründet, welche auf den Inhaber gestellt werden. Das Kapital der Gesell- 
schaft soll aus ein und einer halben Million Thaler Preußisch Kurant beste- 
hen; von diesem Grundkapital werden sofort siebenhundert und funfzigtausend 
Thaler emittirt und der Rest auf Beschluß des Verwaltungsraths je nach den 
Bedürfnissen der Gesellschaft. 
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