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(Nr. 4110.) Verordnung, betrefsend die provisorische Verwaltung der Jade-Gebiete. Vom
5. November 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, nachdem Wir von den, mittelst Staatsvertrages vom 20. Juli 1853.
an Uns abgetretenen Jade-Gebieten Besitz ergriffen und mit Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg rücksichtlich der Verwaltung der neu
erworbenen Gebietstheile die Verabredung getroffen haben, daß vorläufig und
bis für die einzelnen richterlichen und Verwaltungs-Stellen besondere Beamte
aus der Zahl Unserer Unterthanen besiellt sind, die Funktionen derselben von
Oldenburgischen Beamten resp. Behörden kommissarisch verwaltet werden sollen,
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, in Anschluß an das Besitznahme-
Patent vom heutigen Datum, bis auf Weiteres, was folgt:
1) Unsere beiden Gebiete am wesilichen und am öfllichen Ufer der Jade
werden je einen Amtedistrikt mit einem Amte bilden.
2) Unsere beiden gedachten Aemter sollen in Junz- und Verwaktungssachen
dieselbe Kompetenz haben, welche den Großherzoglich Oldenburgischen
Aemtern zusieht.
3) Der für Unser Amt am westlichen Jade-Ufer 8 ernennende Vogt soll
unter Oberaufsicht des Amtes die Sicherheits-, Gewerbe-, Wege-, Feld-
und Armen-Polizei in Gemaßheit einer besonders ihm zu erlheilenden
Instruktion ausüben, un Uebrigen aber zum Amte und zur Gemeinde
in dasselbe Verhältniß treten, wie solches bei den Großherzoglich Olden-
burgischen Kirchspielsvögten stattfindet, namen'lich in Kirchen= und Schul-
Angelegenheiten an den Geschäften der Gesammt-Kirchspiele Heppens
und Neuende denjenigen Antheil nehmen, welchen die Großherzoglich
Oldenburgischen Gesetze und Verordnungen zulassen.
4) In Justizsachen treten als höhere Instanzen resp. Hypothekenbehörden
die Landgerichte zu Jever, beziehungsweise Ovelgônne, mit den be-
treffenden Hypothekenämtern,
die Großherzogliche Justizkanzlei,
un
das Großherzogliche Ober-Appellationsgericht «
ein, welche dieses kommissarische Verhaͤltniß bei ihren jedesmaligen Un-
terschriften und Erkenntnißformeln auszudruͤcken haben werden.
5) Als zweite Instanz in Verwaltungssachen, sowie für diejenigen Kirchen-
und Schul-Angelegenheiten, welche nicht in die nach Art. 28. des
Staatsvertrages vom 20. Juli v. J. vorlaufig noch bestehen bleiben-
den Kirchen= und Schulverbände fallen, fungirt das Kommissariat Un-
serer Admiralität, welchem ein Oldenburgischer Rechtsverständiger und
C#r 4419. ein