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ein geistliches Mitglied des Großherzoglich Oldenburgischen Ober-Kirchen-
raths als Beiraͤthe zugeordnet werden sollen.
6) Die Ministerialinstanz wird sowohl fuͤr die Justiz-Gnadensachen als fuͤr
die Verwaltungs-Angelegenheiten von Unserer Admiralität in Gemäßheit
Unseres Erlasses vom 11. Februar d. J. gebildet.
7) Die Großherzoglich Oldenburgischen Beamten, welchen die kommissarische
Verwaltung Unserer Aemter übertragen wird, sollen in disziplinarischer
Hinsicht, sowie in Beziehung auf Bestrafung etwa begangener Dienst-
vergehen und Amtsverbrechen der Kompetenz derjenigen höheren Groß-
herzoglich Oldenburgischen Behörden unterworfen bleiben, unter denen
sie gegenwärtig stehen.
8) Die Aufnahme der Untersuchungs= und Strafgefangenen wird in den
Gefängnissen zu Jever, Burhave und Ovelgönne, resp. in den Straf-
Anstalten zu Vechta stattfinden.
Die für Unsere übrigen Landestheile erlassenen Gesetze und Verordnun=
gen, deren Einführung für die neuen Gebiete Wir anordnen werden, sollen bis
auf Weiteres daselbst in einem besonderen Gesetzesblatte publizirt und den mit
amtlichen Funktionen in Unseren neuen Landestheilen kommissarisch betrauten
Großherzoglich Oldenburgischen Beamten resp. Behbrden besonders zugefertigt
werden.
Unser Staatsministerium ist mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 5. November 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)