Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die Vorzeiger von Aktien der ersten Emission haben das Recht, zum 
Betrage ihrer produzirten Aktien sich bei der zweiten Emission al pari zu be- 
theiligen. Nachdem die landesherrliche Genehmigung erfolgt ist und zweitau- 
send Aktien gezeichnet sind, tritt die Gesellschaft in Wirksamkeit. Eine Er- 
höhung des Akkienkapitals über eine und eine halbe Million Thaler kann von 
der Gentralpersammlung; unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, 
in Gemäßheit des Artikels 21. beschlossen werden. 
Artikel 5. 
Die Aktien werden mit einer Nummer versehen, von drei Mitgliedern 
des Verwaltungsraths unterzeichnet und von einem Stammende, welches bei 
dem Verwaltungsrathe deponirt bleibt, abgeschnitten. Mit jeder Aktie werden 
Dividendenscheine, auf jeden Inhaber laufend, und zwar vorldufig auf fünf 
Jahre, ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt 
werden. 
Artikel 6. 
Die Aktienbeträge werden nach Bedürfniß der Gesellschaft in Raten 
von zehn à zwanzig Prozent eingezahlt, und zwar innerhalb vier Wochen nach 
einer von dem Verwaltungsrathe in den im Artikel 12. bezeichneten Blätrern 
veranlaßten Aufforderung. 
Artikel 7. 
Ueber die Ratenzahlungen werden besondere, mit der Nummer der künftig 
auszufertigenden Aktiendokumente versehene und auf den Namen der ersten 
Jeichner lautende Interimsscheine ertheilt und diese nach Einzahlung der letzten 
Rate gegen die Aktiendokumente ausgewechselt. 
Artikel 8. 
Wer innerhalb der festgesetzten Frist die Einzahlung der Rate nach 
Artikel 6. nicht leistet, verfallt in eine Konventionalstrafe von fünf Thalern für 
jede Aktie, von welcher die Zahlung in Rückstand geblieben ist, und zwar zum 
Vortheil der Gesellschaftskasse. Wenn sodann die Zahlung auf eine erneuerte 
öffentliche Aufforderung innerhalb zweier fernerer Monate nicht erfolgt isi, so 
steht es der Gesellschaft frei, nach dem Beschlusse des Verwaltungsraths, ent- 
weder den eingeforderten Betrag der Akrie nebst der Strafe gerichrlich einzu- 
treiben oder lrrauf zu verzichten. Im letzteren Falle gehen die durch die 
ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gewordenen Ansprüche, sowie das 
Eigenthumsrecht der bis dahin eingezahlten Raten, auf die Gesellschaft über, 
und der Verwaltungsrath ist berechtigt, die betreffenden Interimsscheinc einzu- 
fordern und vernichten, oder sie in einer offentlichen Anzeige für null und 
nichtig zu erklären und die erledigten Aktien an neue Aktienzeichner zu ver- 
aufen. 
Die ersten Zeichner haften für vierzig Prozent des Nominalbetrages ihrer 
Aktienzeichnung. Nach erfolgter Einzahlung dieses Betrages können die ersten 
eichner ihre Kechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber an Dritte 
(Nr. 3923.) 5 durch
	        
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