Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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für Hof= und Baustellen, Gaͤrten und Aecker wird ein ganzer, 
fuͤr Wiese, Graͤserei, Huͤtung und mit Holz oder Busch bewachsene 
Grundstuͤcke zwei Drittel Beitrag fuͤr den Morgen entrichtet. 
Das Kataster wird von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt. 
Behufs der Feststellung ist dasselbe von dem Kommissarius dem Besitzer 
des Majorats Rogau-Krappitz vollständig, den einzelnen Gemeinde-Vorsianden 
aber extraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine vierwöchentliche 
Frisi bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligken 
bei den Gemeinde-Vorsiänden und dem Wirthschaftsamte des Majorats ein- 
gesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden sind von dem Letzteren unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. Diese sind binsichtlich der Grenzen des Inunda- 
tionsgebiets und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungs-Revisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökono- 
mische Sachverständige. Dieselben werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit demselben 
einverstanden, so wird das Deichkakaster danach berichtigt. Andernfalls werden 
die Akten der Regierung zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. 
Wird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
it Aurs dagegen an den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten 
zulässig. . 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Re- 
gierung in Oppeln auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
F. 7. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jüährlich vier 
Silbergroschen für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden 
Reservefonds auf Eintausend fünfhundert Thaler festgesetzt. 
S. 8. 
Das Amt des Deichhauptmanns wird mit dem Besitze des Majorats Antdes Deich- 
Rogau-Krappitz in der Art verbunden, daß der Besitzer desselben"jedesmal auf houptmanne- 
eine Reihe von sechs Jahren entweder sich selbst oder einen seiner Wirthschafts- 
Beamten oder Pächter zum Deichhauptmann und in beiden Fällen einen Stell- 
vertreter für längere Behinderungen zu ernennen hat. 
Wenn zur Zeit der Ernennung der Majoratsbesitzer unter Vormund- 
schaft oder Kuratel steht, so hat dessen gesetzlicher Vertreter, und wenn er den 
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat, 
der Kreislandrath den Deichhauptmann und dessen Stellvertreter, wo möglich 
aus der Zahl der Wirthschaftsbeamten oder Pächter des Majorats, zu ernennen. 
Dasselbe gilt für den Fall, daß der Majoratsbesitzer das Amt des Deich- 
hauptmanns selbst bekleidet und während der Zeit ein Hinderniß der vorgedach- 
ten Art in seiner Person eintritt. 
(Nr. 4122.) In
	        
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