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In allen Fällen bedarf die Ernennung der Bestätigung der Regierung,
welche die Ernannten demnächst in 5
ffentlicher Sitzung des Deichamtes ver-
eiden läßt. «
Außer dem Ersatz baarer Auslagen findet eine Remuneration des Deich-
hauptmanns und seines Stellvertreters aus der Deichkasse nicht statt.
S. 9.
Der Deich ist in drei Aufsichtsbezirke zu theilen.
g. 10.
Vertretung ber
Deichgenossen
Die zum Majorat Rogau-Krappitz gehdrigen drei Rittergüter Straduna,
Srcheien Zuzella und Zywodczütz haben im Deichamte zusammen mit dem vom Besitzer
amte. bestellten Deichhauptmann drei Stimmen, welche von letzterem, resp. dessen
Stellvertreter, zu führen sind. Die Deichgenossen in der Gemeinde Zuzella
haben Eine und eine halbe Stimme, in der Gemeinde Straduna und Zyrowa
zusammen eine halbe Stimme, in der Gemeinde Zywodczütz ebenfalls eine halbe
Stimme.
Die Stimmen dieser Deichgenossen werden von den Vorstehern der be-
treffenden Gemeinden resp. deren gewöhnlichen Stellvertretern geführt, mit der
Maaßgabe, daß die Deichgenossen von Zyrgwa durch den Gemeindevorsteher
von Straduna mit zu vertreten sind.
Von diesen Stimmberechtigten wird der Deichinspektor durch absolute
Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt.
K. 11.
Allgemeine Die allgemeinen Bemmungen für künftig zu erlassende Deeichssatute
—ie vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom
ahre 1853. S. 935. fl.)
sollen für den Straduna-Zywodczützer Deichverband Gültigkeit haben, insoweit
sie nicht in dem vorstehenden Statute abgeändert sind.
S. 12.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 13. November 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. Für den knthschastüche
v. Manteuffel.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)