Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 06138 — 
lich verzinset und die Zinsen werden in halbjaͤhrigen Raten postnumerando 
am 1. Fanuar und 1. Juli jeden Jahres ausgezahlt. 
Die Abänderung des Zinsfußes für die auszugebenden Provinzial-Obli- 
gationen kann nur auf Beschluß des Povinziallandtages unter Genehmigung 
der Staatsregierung erfolgen. 
S. 10. 
Die Provinzial-Obligationen sind von Seiten der Inhaber unkündbar. 
Seitens der ständischen Darlehnskasse erfolgt die Einlösung vom 1. Ja- 
nuar 1858. an jährlich wenigstens mit fünf Prozent des alsdann umlaufenden 
Gesammtbetrages. 
Die ständische Darlehnskasse ist berechtigt, sowohl den Tilgungsbetrag 
zu erhöhen und dadurch die Tilgung der Provinzial-Obligationen zu beschleu- 
nigen, als auch sämmtliche Provinzial-Obligationen zu kündigen und durch 
Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Die einzulösenden Provinzial-Obligationen werden vernichtet, und, daß 
solches geschehen, wird unker Angabe der Buchstaben, Nummern und Beträge 
öffentlich bekannt gemacht. 
g. 11. 
Die Einloͤsung geschieht in der Art, daß die fuͤr jedes Jahr dazu be- 
stimmten Betraͤge zum Ankaufe eines entsprechenden Betrages von Provinzial- 
Obligationen verwendet werden. Insoweit jedoch der Ankauf nicht unter dem 
Nennwerthe bewirkt werden kann, werden die in dem betreffenden Jahre ein- 
zulösenden Provinzial-Obligationen im Monat Juni öffentlich ausgelooset und 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Ter- 
in an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Die Bekanntmachung erfolge sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in den im §. 8. bezeichneten öffentlichen Blättern. 
Eine gleiche Bekanntmachung muß ergehen, sobald eine Kündigung und 
Einlôsung sämmtlicher Provinzial-Obligarionen erfolgen soll. 
g. 12. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Zuruͤck- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise der Provinzial-Obligationen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Provinzial-Obli- 
gation sind auch die zugehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeikstermine 
zurückzureichen. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag am Kapitale 
abgezogen. 
g. 13. 
Die Kapitalsbeträge der ausgelooseten, gekündigten, oder sonst fällig ge- 
wordenen Provinzial-Obligationen und Provinzlal-Darlehnskassenscheine, welche 
innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, 
sowie die innerhalb vier Jahren, vom Fälligkeitstermine an gerechnet, nicht 
erhobenen Jinsen verjähren zu Gunsten der ständischen Darlehnskasse. 
(Nr. 4123.) " ·
	        
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