Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 14. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen der ständischen Darlehnskasse (Provinzial-Obligationen und Pro- 
vinzial-Darlehnskassenscheine) erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- 
2 mung Theil I. Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Stadtgerichte zu 
retlau. 
Zinskupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden; doch soll 
demjenigen, der den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der ständischen Darlehnskasse anmeldet und den statkgehabten 
Belt des Zinskupons durch Borzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist, der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiktung 
ausgezahlt werden. 
g. 15. , 
Die Schuldverschreibungen, welche von der staͤndischen Darlehnskasse aus- 
gegeben werden (Provinzial-Obligationen und Provinzial-Darlehnskassenscheine), 
werden von den Ständen der Provinz Schlesien als eine Schuld der Provinz 
garantirt, für welche, nach Höhe des in denselben eingetragenen Betrages an 
Kapital und Zinsen, nicht nur die ständische Darlehnskasse mit ihren sämmt- 
lichen Beständen, Forderungen und sonstigen Aktivis, sondern auch die Provinz 
dergestalt haftet, daß die elwa erforderlich werdende Ergänzung des Betriebs- 
und Deckungsfonds, sowie die Beschaffung der außerdem zur Erfüllung der 
von der sltändischen Darlehnskasse durch Aussiellung dieser Schuldverschreibun- 
gen eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlichen Beträge sofort in derselben 
lrt zu erfolgen hat, in welcher der ursprüngliche Betriebs= und Deckungsfonds 
von der Provinz aufgebracht worden ist (G. 3.). 
Dritter Abschnitt. 
Von den Darlehnsbewilligungen. 
g. 16. 
Der Verwaltungsfonds, mit welchem die staͤndische Darlehnskasse die im 
C. 1. dieser Statuten bestimmten Zwecke zu verfolgen hat, besteht: 
1) in dem ihr überwiesenen Betriebs= und Deckungsfonds und in dem von 
ihr noch zu erwerbenden sonsligen Kapitalsvermögen; 
2) in den Beträgen, welche durch Verkauf, Verpfändung u. s. w. der aus- 
gestellten verzinslichen Schuldverschreibungen (Provinzial-Obligationen 
und Provinzial-Darlehnskassenscheine) beschafft werden sollen. 
Die Kosten der Realisirung dieser Schuldverschreibungen geben zu Lasten 
der ständischen Darlehnskasse. 
1 S. 17. 
Die sitändische Darlehnskasse gewährt ihre Darlehne in baarem Gelde 
un
	        
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