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und müssen im ersten Jahre mit zwei Prozent, im zweiten Jahre mit drei Pro-
zent, im drikten und den folgenden Jahren aber, vom Tage der Gewährung
des Darlehns ab gerechnet, mit vier Prozent verzinset werden.
Darlehne können überhaupt nur an die Beschädignen selbst oder deren Er-
ben gewährt werden. Bei einer Besitzveränderung bleibt es dem Ermessen des
Direktoriums G. 30.) überlassen, die Rückzahlung des ganzen Darlehnsbetrages
nach Ablauf von sechs Monaten zu verlangen.
S. 22.
Bei dergleichen Darlehnen kann die Bestellung der Sicherheit durch hy-
pokhekarische Eintragung oder durch Verpfandung von hypotbekarisch eingetra-
genen Forderungen, von Staats= oder vom Staate garantirten Papieren, von
inländischen Pfandbriefen, oder endlich durch Bürgschaft angesessener oder als
solide anerkannter Eingesessener erfolgen, in allen diesen Fällen nach Maaßgabe
des besonders vorbehaltenen Geschäftsreglements (§. 36.).
Vermag der Darlehnssucher die hinreichende Sicherheit nicht in einer
oder der anderen der vorgedachten Arten, oder durch eine Verbindung derselben
zu bestellen, so ist nach Umständen das Darlehn zu versagen oder die Versir=
kung der Sicherheit durch die wechselmäßige Verpflichtung des Darlehnsnehmers
für den Darlehnsbetrag zu fordern.
S. 23.
Darlehne zur Förderung der Herstellung normaler Schutzdeiche (. 1. Nr. 2.),
sowie Darlehne an Kreiskorporationen und Gemeinden (V. 1. Nr. Z.) müssen
mit vier und ein halb Prozent jährlich verzinset werden.
S. 24.
Kreiskorporationen können nur auf Grund rechtsgültiger Kreistagsbe-
ge welche die gesammten Einwohner des Kreises verpflichten, Darlehne er-
alten.
K. 25.
Darlehne zur Förderung der Herstellung normaler Schutzdeiche können
gewährt werden, entweder auf Grund rechtsgültiger Beschlüsse bereits konsti-
tuirter Deichgenossenschaften, oder auf Grund einer Bescheinigung der betreffen-
den Königlichen Regierung darüber:
1) daß die Vereinigung der in dem genau zu bezeichnenden Bezirke belege-
nen Grundbesitzer zu einer Deichgenossenschaft (Deichverband) in Ge-
mäßheit der P. 11. scd. des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Ja-
nuar 1848. erfolgen werde, und
2) daß in den Statuten der Deichgenossenschaft (des Deichverbandes) das
ewährte Darlehn als eine unter den von der sländischen Darlehnskasse
Hestenmten Bedingungen zurückzuzahlende und zu verzinsende Schuld der
Genossenschaft werde anerkannt werden.
Die Königliche Regierung hat #ugleich zu bestimmen, an welche Per-
sonen, in diesem Falle mit — die künftige Deschgenossenschaft verbind-
licher Wirkung, die Zahlung des Darlehns erfolgen kann. In