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Langwiese, in der Langwiese, unten in der Langwiese, auf der Langwiese, auf
dem Maͤuerchen, unter dem Heidchen, auf dem Heidchen, beim Kreuzerbaum,
hinter dem Kalkofen, unter der Kirche, im Pferdsstallchen, auf Gutenhanns-=
häuschen, unter dem Steinengärtchen, in den schlimnen Feldern und im Renn-
pesch belegenen, auf der Karte des Wiesenbaumeisters Hector vom Jahre 1850.
und in dem Katasterauszuge de dato Dudeldorff den 30. Mai 1854. bezeich-
neten Grundstücke, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage der Mehr-
zahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
S. 56. und 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. S. 51.), was folgt:
S. 1.
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke werden zu einem Wiesenver-
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Enc= und Bewsse-
rung zu verbessern.
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher.
g. 2.
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen,
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver-
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den be-
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung
festzustellen ist. -
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über-
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor=
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes
für ihre Rechnung übertragen.
F. 3.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Anlagen werden von den Genossen nach Verhälktniß ihrer betheiligten Flächen
aufgebracht.
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorsiehers
fest und läßt die Beiträge von den Saumigen durch administrative Exekution
zur Kommunalkasse einziehen.
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitung
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten nach
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural-
leistungen der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen-
vorsteher befuge, die nicht rechtzeitig oder nicht gehbrig ausgeführten Arbeiten
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Elumgen machen
und die Kosten von demselben durch Erxekution beitreiben zu lassen. Eben dazu
(Nr. 4105) 90“% ist