Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 630 — 
den muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
traͤgt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Buͤrgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter fuͤr jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern 
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteüschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Eimvendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
S. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung und 
der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu tref- 
fen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler bedrohen. 
S. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Auflsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen 
Regierung in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
S. 12. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher 
Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 13. November 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Simons. Für den Minister für landwirth- 
schastliche Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 4127.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.