Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Artikel 17. 
Die jährliche Generalversammlung findet im Laufe des zweiten Jahres- 
OQuartals und diese regelmäßigen, wie die außergewöhnlichen Versammlungen 
in Düsseldorf statt. Die Einberufung geschieht von dem Präsidenten des Ver- 
waltungsraths vier Wochen vor dem Zusammentrikt durch die im Artikel 12. 
benannten öffentlichen Blätter. 
Bei der Einberufung zu außergewöhnlichen Generalversammlungen muß 
der Gegenstand der Berathung angegeben werden; andere Gegenstände werden 
nicht vorgetragen; diese Versammlungen werden gehalten, wenn der Verwal-= 
tungsrath es für nöthig erachtet, oder wenn wenigstens zehn Aktionaire, welche 
Inhaber von mindestens tausend Aktien sind, schriftlich darauf antragen. Die 
detlsg Bekanntmachung ist jedenfalls vierzehn Tage vor der Versammlung 
zu erlassen. 
Artikel 18. 
Der Praͤsident des Verwaltungsraths, oder in Verhinderungsfaͤllen dessen 
Stellvertreter, fuͤhrt in den Generalversammlungen den Vorsitz und ernennt die 
Stimmsammler. Zu letzteren koͤnnen weder Verwaltungsraͤthe noch die Beam- 
ten der Gesellschaft ernannt werden. 
Alle Protokolle der Generalversammlungen werden notariell aufgenommen. 
Es wird denselben ein von dem Vorsitzenden, dem Betriebsdirektor und 
den Stimmsammlern beglaubigtes Verzeichniß der anwesenden Aktionaire und 
ihrer Stimmzahl beigefuͤgt. 
Die Protokolle werden nur von dem Vorsitzenden, dem Betriebsdirektor 
und den Stimmsammlern unterschrieben. 
Artikel 19. 
In den gewöhnlichen Generalversammlungen eröffnet der Vorsitzende die 
eigentlichen Verhandlungen durch den Vortrag eines Berichtes des Verwal- 
tungsraths über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die Resul= 
tate gern verflossenen Jahres insbesondere, und setzt sodann die Tagesord- 
mung fest. 
"„ Artikel 20. 
Folgende Gegenstiände können nur von der Generalversammlung erledigt 
werden: 
1) die Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Ausgabe neuer Aklien; 
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths; 
3) die Wahl von drei Kommissarien mit dem Auftrage, die Bilanz mit den 
Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen, und rechtfindend 
dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen; 
4) die Aufhebung fruͤherer Beschluͤsse der Generalversammlungen; 
5) die Entscheidung über die Anträge des Verwaltungsraths, sowie über 
die Anträge einzelner Aktionaire; letztere müssen wenigstens acht Tage 
vor
	        
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