Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die Anlagen werden in der Regel im Tagelohn ausgefuͤhrt unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmaͤßig ist, sollen die Arbei- 
ten mach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen 
werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural= 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosien des Säaumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. 
Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den ein- 
zelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen 
Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
S. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestalten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige 
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten 
bierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
Cctr. #F. 9.). · 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehoͤrt, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versäumniß erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen zwei Sil- 
bergroschen. 
S. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ih- 
ker, Mite auf drei Jahre gewähle, nebst zwei Stelloertretern für die Wiesen- 
schffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
zwei Morgen im WVerbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitze, 
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr, Eine Stimme mehr. 
Der Bärgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Worsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen bönnen durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wähl-
	        
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