Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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ge des Wiesenvorstehers puͤnktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
erweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
S. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehdren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes 
durch die Regierung (ckr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten 
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchrigung eines oder des andern 
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bebannt- 
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet wer- 
den muß. Ein weiteres Rechtsmiktel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Koslen. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister von Herchen und 
zwei Beisitzern. Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von 
der Generalversammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. 
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den 
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese be- 
sitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betbeiligten einen anderen unpartelüschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
*'- 
Wegen ded Wässerungsordnung, der Grabenraumung, der Heuwerbung und 
der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu tref- 
feen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler bedrohen. 
S. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Koöniglichen 
Regierung in Cöln als Landespolizeibehörde und von dem Minisier für die 
landwirtbschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
. 12.
	        
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