Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Kapitals praͤsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehbeigen Zins- 
kupons der späteren Fälligkeicstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins- 
kupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungslbrmine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. §. 120. sed. bei dem Koniglichen Kreisgerichte zu Cammin. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Imneßapons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis 
sum Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Cammin gegen Ablieferung des der älreren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermägen. 
« —— zu Urkunde haben wir diese Ausferrigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Cammin, den ten 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Camminer 
Kreise. 
Peo-
	        
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