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Kapitals praͤsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehbeigen Zins-
kupons der späteren Fälligkeicstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-
kupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungslbrmine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. §. 120. sed. bei dem Koniglichen Kreisgerichte zu Cammin.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Imneßapons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis
sum Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Cammin gegen Ablieferung des der älreren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermägen.
« —— zu Urkunde haben wir diese Ausferrigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Cammin, den ten 18.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Camminer
Kreise.
Peo-