Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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vor den gewoͤhnlichen Generalversammlungen dem Verwaltungsrathe 
schriftlich eingereicht sein; · « ·· 
6) die Höhe der von dem erzielten Reingewinne unter die Aktionaire zu ver- 
theilenden Dividende; ç 
7) die erwaigen theilweisen Werwendungen des Reservefonds, insofern er 
nicht zur Deckung außerordentlicher Verluste gemäß den Bestimmungen 
des Verwaltungsrachs verwandt worden ist; 
8) die Ergänzungen und Abänderungen der Statuten; 
9) die Auflösung der Gesellschaft. 
Die Beschlüsse der Positionen 1., 8. und 9. bedürfen vor der Ausfüh- 
rung der landesherrlichen Genehmigung. 
Artikel 21. 
Soll ein Antrag auf Veränderung des Statuts oder Vermehrung des 
Gesellschaftskapitals der Generalversammlung zur Beschlußnahme vorgelegt 
werden, so muß dies ausdrücklich in dem Einberufungsschreiben bemerkt werden. 
In allen, in diesem Paragraphen erwähnten Fällen haben die Beschlüsse nur 
dann Gültigkeit, wenn in der Generalversammlung drei Viertel aller Aktien 
vertreten sind und wenn sie eine Majorität von zwei Driktteln der vertretenen 
Stimmen für sich haben. Sind in solchen Generalversammlungen nicht drei 
Wiertel sämmtlicher Aktien vertreten, so wird binnen vierzehn Tagen in der im 
Artikel 17. bestimmten Weise eine neue Generalversammlung berufen, welche 
dann mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Aktionaire definitiv 
entscheidet. 
Artikel 22. 
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen ein 
Viertel des Gesellschaftskapirals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der 
Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders für diesen 
Zweck zusammenberufenen Generalversammlung, in welcher jede Aktie zu einer 
Stimme, ohne Beschränkung der Zahl, berechtigt ist, durch eine Mehrheit von 
drei WVierteln der anwesenden oder vertretenen Aktien, vorbehaltlich der landes- 
herrlichen Bestätigung, beschlossen werden. Außerdem tritt die Auflösung der 
Gesellschaft in den in den S#. 25., 28. und 29. des Gesetzes vom 9. Novem- 
ber 1843. bestimmten Fällen ein und wird nach Maatzgabe der in jenen Pa- 
ragraphen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt. 
Die Generalversammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die 
Anzahl der Liquidatoren; sie erwählt letztere und bestimmt ihre Befugnisse. 
Artikel 23. 
Bei allen übrigen Beschlüssen der Generalversammlungen entscheidet die 
absolute Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag; die Wahlen geschehen im geheimen Skrutinium 
durch absolute Stimmenmehrheit. 
Auf den Antrag des Worsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens 
fünf Aktionairen, muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skruti- 
(T#r 2233.) nium
	        
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