Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 4134.) Privisegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Culmer Kreises im Betrage von 150,000 Thalern. Vom 27. Novem- 
ber 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Culmer Kreises, im Regierungsbezirk 
Marienwerder, auf dem Kreistage vom 12. Junm 1854. beschlossen worden, 
die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforder- 
lichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den 
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lau- 
tende, mit Zinskupons versehene, Seirens der Gläubiger unkündbare Obliga- 
tionen zu dem angenommenen Betrage von 150,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläaubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. 
Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 150,000 Tha- 
lern, in Buchstaben Einhundert funfzig tausend Thalern, welche in folgenden 
Apoints: 
15,000 Rthlr. à 500 Rehlr. 30 Stück 
40,000 Rehlr. à 200 Rthlr. 200 Stück 
60,000 Rihlr. à 100 Rthlr. . . .. . 600 Stuͤck 
25,000 Rthlr. à 50 Rthir. 500 Stück 
10,000 Rthlr. à 25 Rthr. 400 Stück 
150,000 Rrlhlr. 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreisgeuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1855. ab mit wenigslens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. 
8 Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staas nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. . 
Gegeben Charlottenburg, den 27. November 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 4134.) Obli-
	        
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