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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu 8 Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital
abgezogen.
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Theil I. Tit. 51. 9. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Culm.
Zinskupons bönnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlusi von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besttz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zwölf halbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Culm gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermäögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Culmer
Kreise.
Jahrgang 1854. (Nr. 4134.) 93 Zins-