Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu 8 Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine 
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital 
abgezogen. 
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Tit. 51. 9. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Culm. 
Zinskupons bönnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlusi von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besttz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zwölf halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Culm gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermäögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Culmer 
Kreise. 
Jahrgang 1854. (Nr. 4134.) 93 Zins-
	        
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