Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Artikel 28. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß mindestens zehn Aktien be- 
sitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hin- 
terlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als Verwaltungs= 
rath dauern, unverdußerlich. 
Artikel 29. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 
einen Vizepräásidenten auf die Oauer eines Jahres; sie sind nach Ablauf des- 
selben wieder wahlbar. Sind beide verhindert, einer Sitzung des Verwaltungs= 
raths beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren adlteste Mitglied 
den Vorsitz. 
Artikel 30. 
Wenn in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitglieds des Ver- 
waltungsraths zur Erledigung kömmt, so kann dieselbe vorlaäufig für die Dauer 
bis zur nächsten regelmäßigen Generalversammlung von dem Verwaltungs= 
rathe aus den Aktionairen wieder besetzt werden. Oie definitive Wiederbesetzung 
erfolgt durch die Wahl der Generalversammlung. Das also gewählte Mit- 
glied scheidet an dem Tage aus, an welchem die Dauer der Funktionen seines 
Vorgängers aufgehört haben würden. Bis zu der im Artikel 27. bestinmten 
ersten theilweisen Erneuerung erganzt der Verwaltungsrath aus den Aktionaire#n 
lich selbst. 
Artikel 31. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel mindestens monatlich 
einmal, außerdem noch so oft es der Praͤsident fuͤr dienlich erachtet oder auch 
auf den Antrag von drei Verwaltungsraͤthen. 
Der Praͤsident ladet zu diesen Versammlungen vier Tage vorher ein, in 
dringenden Fällen jedoch in kürzerer Frist. Die Beschlüsse werden in den 
Sitzungen des Verwaltungsraths nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßr. Bei 
Gleichheit der Stimmen überwiegt die Stimme des Vorsitzenden. Zur Fassung 
eines glaigen Beschlusses ist die Amwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern 
erforderlich. 
Artikel 32. 
Der Verwaltungsrath nimmt vierteljährig den Geschäftsbericht des Be- 
triebsdirektors über die Führung und den Fortgang der Geschäfte, sowie alle 
Jahre den Abrechnungs= und Geschäftsbericht entgegen und unterwirft denselben 
einer genauen Prüfung. 
Artikel 33. 
Der Verwaltungsrath berdth über alle Angelegenheiten der Gesellschaft 
und verfügt über dieselben innerhalb der Grenzen des Statuts, soweit solche 
Jabrgang 1854. (Nr. 3923.) 6 nicht
	        
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