Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 42 — 
nicht der Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Nament- 
lich erkennt, entscheidet und beschließt er: · 
1) uͤber das Erforderniß, die Art und Weise, sowie uͤber die Bedingungen 
der zu machenden Anleihen; 
2) über die Anlegung des disponiblen Fonds, sowie über die Hoͤhe der zu 
bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite; 
3) über den Man und Umfang der zu errichtenden Etablissemenks, die Er- 
werbung und Veräußerung von Immobilien, Maschinen und Utensilien, 
über die großen Reparaturen an denselben, sowie über sämmrliche Neu- 
bauten; 
4) über alle wichtige Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise 
und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle 
wichtige Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrikation oder für den 
Handel der Gesellschaft; 
5) über die Ernennung und Entsetzung des Betriebsdirektors; 
6)) über alle Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungs- 
osten; 
7) über die jederzeitige Entlassung derjenigen Beamten und Angestellten der 
Gesellschaft, die ein mehr als dreihundert Thaler betragendes Jahres- 
gehalt erhalten, wegen Dienstvergehen, Nachlässigkeit oder aus andern 
ründen, jedoch nur mittelst eines in Anwesenheit von wenigstens sieben 
Verwaltungsrärhen mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses. 
Diese Bestimmung beziehr sich jedoch nicht auf den Betriebsdirektor, 
auf den der Artikel 41. in Anwendung kommt; 
8) über die Erlassung und Abänderung der speziellen Dienst-Instruktionen 
für den Betriebsdirektor; 
9) über den Abschluß der Verträge über Alles, was das Interesse der 
Gesellschaft betrifft, mit der Berechtigung, sich zu vergleichen, Kompro- 
misse abzuschließen und zu substituiren. 
Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche 
und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, 
so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. Er 
ist berechtigt, eines oder mehrere seiner Mitglieder, sowie den Betriebsdirektor 
oder außerordentliche Kommissarien zu besiimmten Geschäften und Funktionen 
zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. Er ist 
ferner befugt, nach Maaßgabe der Ausdehnung der Geschäfte für den Einkauf 
wie den Verkauf der Rohstoffe sowohl, als der verschiedenen Erzeugnisse auf 
. Märkten des In= und Auslandes, Agenturen resp. eigene Komptoirs zu 
errichten. 
Artikel 34. 
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in 
diesen Beschlüssen zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht 
an den Perwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.