Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Gesetzsammlung
des  Fuͤrstenthums  Reuß  aͤlterer  Linie.

—

i.  10.

(Ausgegeben  den  30.  April  1858.)

 

15.  Verordnung

zum  Schutz  der  bei  der  Kandesvermessung  zu  errichtenden  Markzeichen,
Signale  2c.

Um  die  Arbeiten  bei  der  bevorstehenden  Landesvermessung  vor  Störungen
durch  Hinwegnahme  oder  Verletzung  der  zu  jenem  Behufe  errichteten  Markzeichen,
Signale  #.  möglichst  zu  sichern,  wird  mit  Lerenissimi  Höchster  Genehmigung
hiermit  verordnet,  was  folgt:

1.

Jeder  Grundbesitzer  ist  verbunden,  dem  bei  der  Flurvermessung  beschäftigten
Personal  das  Betreten  seiner  Grundstücke  jederzeit  ungehindert  zu  gestatten  und  auf
denselben  die  Aufstellung  des  Meßapparates,  die  Ertichtung  von  Signalen  jeder
Art,  das  Einschlagen  von  Pfählen  und  sonstigen  Markzeichen  unweigerlich  geschehen
zu  lassen.

In  Nällen,  wo  durch  Errichtung  von  Signalen  auf  Feldern  mit  anstehendem
Getreide  ein  erheblicher  Schaden  verursacht  werden  würde,  wird  nach  Befinden
von  Fürstlicher  Landesregierung  auf  Bericht  des  Obergeometers  eine  angemessene
Entschädigung  bewilligt  werden.

2.

zum  Zweck  der  Vermessung  aufgestellte  Signale,  Stangen,  Lagpfähle
und  —  Markzeichen  wegnimmt,  beschädigt,  verrückt  oder  verändert,  verfällt,
ie  nachdem  das  Vergehen  von  größerem  oder  geringerem  Umfange  war  und  die
berbuschseishe  Absscht  mehr  oder  minder  hervorgetreten  ist,  in  eine  Gefängnißstrafe