Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Materialvorraͤthe werden bei der Feststellung des Inventars und der Aufstellung 
der Bilanz von dem Verwaltungsrathe nach dem niedrigsten laufenden Werthe 
berechnet. 
Artikel 45. 
Der Verwaltungsrath bestimmt alljaͤhrlich, wie hoch die stattgefundenen 
Ausgaben für Neubauten, Maschinen, Utensilien und grôßere Anschaffungen 
oder Anlagen, welche einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung und 
Anrechnung kommen, und wie viel von dem Werthe der Immobilien und Mo- 
bilien abgeschrieben werden soll. 
Artikel 46. 
Mit zehn Prozent von dem durch die gezogene Bilanz sich ausweisenden 
Reinertrage wird ein Reservefonds gebildet, bis derselbe bei der ersten Emission 
von siebenhundert funfzigtausend Thalern die Höhe von funfzigtausend Thalern, 
nach der Emission des ganzen Aklienkapitals von Einer Million fünfhundert 
tausend Thalern aber die Höhe von hunderktausend Thalern erreicht hat. Ueber 
hunderttausend Thaler soll der Reservefonds nicht steigen. Ueber zwei Drittel 
des jahrlich aufkommenden Beitrages —F Reservefonds darf der Verwaltungs- 
rath jedoch nur zur Deckung außerordentlicher Verluste verfügen. Jede Ver- 
ringerung des Reservefonds unter die im Anfange des gegenwärtigen Artikels 
genannte Normalsumme hat dessen relative Ergänzung in den nächsten Jahren 
zur Folge. 
Artikel 47. 
Die Generalversammlung bestimmt, wie viel von dem nach vorstehenden 
Bestimmungen erzielten und verbleibenden Reingewinne unter die Aktionaire als 
Dividende vertheilt werden soll. 
Diese Dividenden sind in Düsseldorf an der Kasse der Gesellschaft zahl- 
bar, sie können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsraths auch an anderen 
Orten Lolbar estellt werden. 
ie Zahlung der Oioidende findet jährlich am ersten Juli gegen Einlie- 
ferung der ausgegebenen Dividendenscheine statt. 
Artikel 48. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünh F#abren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
ellt sind. 
Titel V. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
Artikel 49. 
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch 
zwei von den Parteien zu erwählende, im Regierungsbezirk Düsseldorf wohnende, 
(Nr. 2023.) bei
	        
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