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Befreiungen.
Von Entrichtung der vorstehenden Ufergelder sind befreit:
a) sämmteliche Wasserfahrzeuge, welche dem Staate eigenthümlich gehbren,
oder von ihm requirirt oder gemietchet werden, und mit Soldaten, aus-
gehobenen Leuten, oder Tagelöhnern bemannt sind, wenn damit Staats=
Eigenchum transportirt wird;
b) das aus Königlichen Forsten zum Gebrauch der Festung herangeflößte
Holz, wenn es unmittelbar von der Forstbehörde abgeliefert wird;
c) Privatwasserfahrzeuge, welche mit Staatseigenthum Gegen Frachtlohn
oder gegen Rechnung der Lieferanten für irgend eine Staatsbehörde be-
laden sind, wenn dieselben bei dem der Festungsbehörde gehörigen, mit
einer Barriere umschlossenen, Landungsplatze landen und aus= oder ein-
laden.
Benutzen jedoch die zu c. gedachten Fahrzeuge einen andern, von der
Kommune zu unterhaltenden Theil des Ufers zum Landen, und zum Aus= oder
Einladen, so wird die Hälfte des betreffenden Satzes an Ufergeld erhoben.
Gegeben Charlottenburg, den 28. Dezember 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d Heydt. o. Bodelschwingh.
(Nr. 3927.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Januar 1854., betreffend die Bewilligung der siska-
lischen Vorrechte zum Bau einer Chaussee von Montwy auf der Bromberg=
Posener Kunststraße über Kruschwitz nach Gocanowo und von Inowraclaw
nach Trzaski durch den Kreis Inowraclaw.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Monwy auf der Bromberg-Posener Kunststraße über Kruschwitz
nach Gocanowo und von Inowraclaw nach Trzaski durch den Kreis Ino-
wraclaw, im Regierungsbezirk Bromberg, genehmigt habe, bestimme Ich hier-
durch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Uncer-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will
Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
(N.. 2926—3078.) 7= freiun=