Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif- 
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei = Vergehen auf die ge- 
dachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 9. Januar 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3928.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Januar 1854., betreffend die Bewilligung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von 
Oschersleben in der Richtung auf Seehausen bis zur Schermke-Seehau- 
sener Feldmarksgrenze. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straße von Oschersleben im Kreise gleiches Namens des Regie- 
rungsbezirks Magdeburg, in der Richtung auf Seehausen, im Kreise Wanz- 
leben, bis zur Schermke-Seehausener Feldmarksgrenze durch die Gemeinden 
Oschersleben und Schermke beziehungsweise den Domainen= und Forsifiskus 
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die 
zu der Chausse erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseeban= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, sowie auch gegen die chausseemätzige 
Unterhaltung, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim- 
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein- 
schlie-lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen und der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen sollen. Nicht minder sollen auf dieselbe die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Ehaussecholizei Bergehen Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 9. Januar 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
« und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3929.)
	        
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