Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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fest und läßt die Beiträge von den Saͤumigen durch abdministrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitung 
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten nach 
Bestimmung des Vorstandes an den Mindesifordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fallen ist der Wiesen- 
vorsteher befugr, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Saäumigen machen 
und die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu 
ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für 
ihre Grundstücke obliegen und im Inceresse der ganzen Anlage nicht unter- 
bleiben dürfen. « 
K. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Graäben, Wehre r2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. So weit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferraändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hier- 
über E- mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedörichterlich entschieden 
(cfr. 9. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehoͤrt, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand 
bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
Als Ersatz fuͤr baare Auslagen und Versaͤumniß erhaͤlt jedoch der Wie- 
senvorsieher jährlich Pro Morgen eine von der Versammlung der Wiesenge- 
nossen festzusetzende Entschädigung. 
K. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus 
ürer Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen- 
schoͤffen. - 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, 
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr, Eine Seimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an ½ 
Min-
	        
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