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Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun-
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
S. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent-
siehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
agegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch
die Regierung (ckr. §. 2.) alle andern, die gemeinsamen Angelegenheiten des
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern Ge-
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß.
Ein, weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil tragt die
osten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalver-
sammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern
wählber ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des Ver-
andes ist.
Wemn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen andern unpartelschen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den
Betheiligken erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem. Ermessen
des Landraths beeinträchtigen.
S. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenrdumung, der Heuwer-
bung und der Hütung auf den Wiesen har der Vorstand die nöthigen Bestim-
mungen zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei
Thabr bedrohen.
S. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen
Nezierung in Trier als Landespolizei-Behörde und von dem Minister für die
landwirkhschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. *’'