Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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der Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn unter Genehmigung 
des Handelsministers vorbehalten. 
S. 2. 
Die Obligationen werden jede zum Betrage von zweihundert Thalern und mit 
fortlaufenden Nummern, welche im Anschlusse an die letzte Nummer der An- 
„leihe vom 8. November 1852. mit 8001 beginnen, nach dem unter A. beilie- 
genden Schema ausgefertigt und von zwei Mitgliedern der Direktion der 
Aachen-Dusseldorf-Ruhrorter Eisenbahn und dem Rendanten der Direktionskasse 
urtergeichnel. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium ab- 
gedruckt. 
g. 3. 
Die Obligationen werden jährlich mit vier Prozent verzinset. Die Zin- 
sen werden in haltjähriichem Raten postnumerando in der Zeit vom 2. bis 
31. Januar und vom 1. bis 31. Juli eines jeden Jahres bei der Hauptkasse 
der Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn, sowie außerdem zu 
Berlin und Köln bei denjenigen Kassen oder Geldinstituten, welche zu diesem 
Zwecke bestimmt und von der Direktion bezeichnet werden, gezahlt. 4S Zins- 
„kupons werden nach dem suh B. anliegenden Schema mit den Obligationen 
zunaͤchst fuͤr fuͤnf Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit erneuert. 
Die Ausreichung der neuen Kupons erfolgt an den Vorzeiger des mit den er- 
sten Kupons ausgegebenen Talons, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der 
Obligation bei der Direktion rechtzeitig schriftlicher Widerspruch erhoben wor- 
den ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den 
Inhaber der Obligation. 
S. 4. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeik zur Zahlung präsentirt werden. 
S. 5. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
dieselben zur Rückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spater, als an jenem Tage 
verfallen, mit den fälligen Obligationen eingeliefert werden; geschieht dies 
nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapikal einbe- 
halten und zur Einlbsung dieser Kupons verwendet. 
S. 6. 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird alljährlich vom Jahre 1856 
an
	        
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