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b) bis zur Tilgung der Obligationen duͤrfen Seitens der Gesellschaft keine
zur Eisenbahn und zu den Bahnhoͤfen erforderlichen Grundstuͤcke ver-
kauft werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn
und der Bahnhoͤfe befindlichen Grundstuͤcke, auch nicht auf solche, welche
innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur
Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrich-
tungen, oder welche zu Packhôfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten
werden möchten; .
c) zur Sicherheit fuͤr Kapital und Zinsen wird den Inhabern der Obliga-
tionen mit Vorbehalt der den fruͤher, Inhalts des Privilegiums vom
8. November 1852., kontrahirten 1,600, 000 Rthlrn. Prioritaͤts-Obliga-
tionen eingeraͤumten und daher vorgehenden Hypothek das gesammte
bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft verpfänder. Auch
darf diese weder Aktien kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen, es sei
denn, daß den auf Grund dieses Privilegiums zu emittirenden Obliga-
tionen das Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde.
g. 9.
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem in
Artikel 17. des Statuts der Aachen--Duͤsseldorfer Eisenbahngesellschaft (Gesetz-
Sammlung fuͤr 1846. Seite 410.) vorgeschriebenen Verfahren fuͤr nichtig er-
klaͤrt und demnaͤchst ersetzt.
g. 10.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekanntmachun-
gen muͤssen in den Preußischen Staats-Anzeiger, in die Berliner Wossische, die
Cölnische, die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung eingerückt werden.
Sollte eins dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in
den vier andern bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handels-
ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jeder-
zeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi-
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insie-
gel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligartonen in
Ansehung ierer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu
geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 9. Januar 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
A.