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e) Die weitere Grenze bildet von hier aus eine grade Linie, welche, den
von dem Marientief gebildeten Außenhafen bei Faͤhrhuck, bisher
Faͤhrhucker Rhede genannt, vollstaͤndig einschließend, sich laͤngs des
suͤdlichen Randes desselben fortsetzt, bis sie von der verlaͤngerten
Richtung des Bandter Außemiefs geschnitten wird, und folgt demnächst
1) der letzteren Richtung bis zu dem in dieser Grenzbeschreibung be-
zeichneten Anfange.
II. An der öfsllichen Seite der Jahde ein Gebiet, enthaltend vier Jück Olden-
burgischen Katastermaaßes (= 8 Morgen Magdeburgisch 139 □Ruthen
97,91 □ Fuß) Binnendeichland in der Ecke des Eckwarder Steindeichs,
den davor liegenden Deich und den Flügeldeich, nebst deren Bermen und
Watte, sowelt solche durch rechtwinklich auf die abgetretenen Deichtheile
gezogene Linien begrenzt werden, desgleichen die zwischen den Fort-
setzungen dieser Linien belegene Wasserfläche in einer Breite von 500
(geschrieben: Fünfhundert) Fuß Oldenburgisch von dem Rande des bei
Ebbezeit trocken laufenden Watts.
Die Form, welche das, die vier Jück Binnendeichland bildende
Areal erhalten wird, bleibt der Bestimmung Preußens bei der Grenz-
regulirung überlassen.
Durch die angeschlossene, von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter-
zeichnete Karte, auf welcher der Anfangspunkt der Grenzbeschreibung mit A.
bezeichnet ist, wird die sul I. beschriebene Grenze des abgetretenen Gebieks an
der westlichen Seite der Jahde erlaäimmert, und diejenige des sule II. beschriebe-
nen Gebiets an der öfstlichen Seite derselben vorlaufig angedeutet.
Artikel 5.
Sollte der von Preußen für das Marine-Etablissement angenommene
Plan an einzelnen Stellen kleine Erweiterungen des abgetretenen Areals erfor-
dern, so verspricht Oldenburg, die Abtretung der Staakshoheit auf diese Erwei-
terungen auszudehnen, sobald Preußen sich verpflichtet, den Plan in dem ange-
gebenen Umfange auszuführen.
Artikel ö.
Falls Preußen spater beabsichtigen möchte, zu mehrerem Schutze der
Rhede in der Richtung des Eckwarder Flügeldeichs auf der dort in der Jahde
belegenen Plate (Feldsteert) ein Fesiungswerk anzulegen, wird Oldenburg auch
den dazu benöthigten Naum mit voller Staatshoheit an Preußen abtreten.
Artikel 7.
Rücksichtlich der in den abgetretenen Gebiekstheilen belegenen Deiche,
Deichbermen, Groden und Watte überträgt Oldenburg an Preußen außer der
vollen Staatshoheit auch das Prioakeigenthum, soweit solches dem Oldenbur-
(Ne 3933) 9“ gischen