Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Artikel 11. 
Abgesehen von dem im Artikel 10. vorgesehenen Falle erfolgt die Ueber- 
tragung der vollen Staatshoheit über die Oldenburgischen Gebietstheile, deren 
Grenzen im Artikel 4. dieses Vertrages bestimmt aSindee an Preußen unwider- 
ruflich, und kann namentlich durch einen etwaigen Verzicht Oldenburgs auf 
den See= und Küstenschutz Preußens (Artikel 1. und 2.) nicht rückgängig ge- 
macht werden. Dagegen darf Preußen diese Staatshoheit weder ganz noch 
theilweis und unter keiner Bedingung irgend einem dritten Staate ohne Geneh- 
migung Oldenburgs einraumen oder übertragen. 
Artikel 12. 
Die Abtretung des Wassergebiets erfolgt mit der von Preußen übernom- 
menen Verpflichtung, die Handelsschiffahrt dort nicht mit Abgaben zu belasten, 
dieselbe auch, sowelt es nicht die nothwendigen, mit möglichster Schonung zu 
. marinepolizeilichen Rücksichten erheischen, weder zu siören noch zu er- 
schweren. 
Artikel 13. 
In Betracht, daß die im Artikel 4. slipulirte Gebietsabtretung lediglich 
behufs der Anlegung eines Kriegshafens erfolgt, verzichtet Preußen ausdrück- 
lich darauf, dort einen Handelshafen oder eine Handelsstadt anzulegen oder 
entstehen zu lassen, und verheißt zugleich, die Ansiedelung von Handwerkern und 
Gewerbtreibenden daselbst über das Bedürfniß des Marine-Exablissements und 
der Flotte hinaus zu verhindern, soweit solches die Preußischen Landesgesetze 
irgend gestatten. 
n dem an der Eckwarder Seite abgetretenen Areal bleibt jede Privat- 
ansiedelung ausgeschlossen. 
Artikel 14. 
In Betreff derjenigen Ländereien, welche die Krone Preußen bis zu dem 
Abstande einer viertel geographischen Meile von dem mit Staatshoheit erlang- 
ten Gebiete als Privakeigenthum erwerben sollte, wozu ihr die Befugniß auch 
durch die künftige Gesetzgebung Oldenburgs nicht genommen werden darf, wird 
derselben das Recht beigelegt, daß rücksichtlich dieses Privateigenthums niemals 
eine Expropriation, mit Ausnahme der zu Abwässerungsanlagen und öffentlichen 
Wegen etwa erforderlichen, stattfinden darf, und die darauf befindlichen Gebäude 
ohne Verpflichtung zum Wiederaufbau abgebrochen werden können. 
Artikel 15. 
Mit Rücksicht darauf, daß die Ausdehnung des an Preußen abgetrete- 
(Ne. 2033.) nen
	        
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