Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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nen Areals die Freilassung eines genuͤgenden Festungsrayons nicht gestattet, 
verpflichtet sich Oldenburg, im Abstande einer geographischen Meile von den 
Grenzen jenes Areals keine Festungswerke anzulegen. 
Artikel 16. 
Oldenburg sichert den nach der Preußischen Flottenstation bestimmten oder 
von dort her kommenden Schiffen seinerseits freie, von allen Abgaben unbe- 
schwerte und ungehinderte Fahrt auf der Jahde zu. 
Artikel 17. 
Desgleichen gesteht Oldenburg Preußen auf der Rhede zwischen der Hep- 
penser Ecke und der Eckwarder Hörne, unbeschadet der Oldenburg verbleiben- 
den Staatshoheit, das Recht der Marinepolizei zu, welches jedoch Preußen mit 
möglichster Schonung, insbesondere der Handelsschiffahrt und der Fischerei, zu 
üben verspricht. Ein von beiden Theilen zu vereinbarendes Regulativ wird das 
Nähere hierüber bestimmen. 
Artikel 18. 
Oldenburg rdumt Preußen die Befugniß ein, die auf der Jahde vom 
Außenhafen bei Fährhuck bis zur offenen Sce erforderlichen Tonnen, Baken, 
Leuchtfeuer und sonstigen Schiffahrtszeichen, mit Ausnahme derer auf der In- 
sel Wangerooge, auf eigene Kosten zu bestimmen, herzustellen und zu unterhal- 
ten; Preußen übernimmt hierzu die Verpsüchtung, und verspricht, dabei etwaige 
Anträge Oldenburgs im Interesse der Handelsschiffahrt möglichst zu berück- 
sichtigen. 
Preußen macht sich verbindlich, für keinerlei Schiffahrkszeichen irgend 
eine Abgabe zu erheben, so lange Oldenburg für das Leuchtfeuer auf Wange- 
rooge und sonstige von ihm in oder an der Jahde künftig etwa errichtete Schif- 
fahrtszeichen keine Abgabe bezieht. 
Das gegenwärtig vorhandene Betonnungsmaterial überni mt Preußen 
gegen Erstatkung des karmäßigen Werthes. 
Artikel 19. 
Es ist Preußen unbenommen, eigene Lootsen für seine Kriegs= und Trans- 
portschiffe aller Art zu halten, und sich ihrer im Bereich der Jahde zu bedienen. 
Artikel 20. 
Ueber die etwaige Theilnahme Preußens an Oldenburgischen Quaran= 
taine-Anstalten an der Jahde bleibt besondere Versiändigung vorbehalten. Auf 
em-
	        
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