Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

g. 79. 
Von zehn zu zehn Jahren erfolgt eine Revisson sämmtlicher Versiche= vm. Redifo- 
rungen. Die im ritterschaftlichen Kredltsysleme begriffenen Gebdude G. 42.) A Vihemeine 
sind diesen Revisionen und ihren Wirkungen ganz so wie alle uͤbrigen Ge- · 
bäude unterworfen. 
F. 80. 
Zum Zweck einer solchen Revision wird jeder Kreis von der Kreistags- 
Versammlung in gewisse Bezirke getheilt und für jeden Bezirk aus der Zahl 
der im Kreise angesessenen Bezirksmitglieder ein Revisor erwählt. Dieser Re- 
visor, welcher weder Diäten noch Reisegelder erhalt, tritt an jedem Orte seines 
Bezirks mit der Ortspolizei-Behörde und den Dorfgerichten zu einer besonderen 
Revisionskommission zusammen, und ist auch befugk, bei den Reoisionen einen 
Sachverständigen auf Kosten der Sozietät mzugiehe. Ist der Revisor inner- 
halb des ihm zugetheilten Bezirks angesessen oder wohnhaft, so hat in dem 
Orte, wo dies der Fall ist, ein anderer, von der Kreisversammlung zu bestim- 
mender Revisor sich dem Reoisionsgeschäfte zu unterziehen. 
Wird zum Zwecke solcher Reoisionen Seitens der Sozietät ein Bau- 
beamter angestellt, so bildet dieser mit der in jedem Orte zuzuziehenden Orts- 
polizei-Behörde und den Dorfgerichten die Reoisionskommission. 
C. 81. 
Die Revisionskommission eines jeden Orts hat sämmtliche daselbst bei 
der ständischen Sozietät oder bei einer anderen Gesellschaft oder Bank ver- 
sicherten Gebäude an Ort und Stelle zu besichtigen, das Kataster resp. die 
Polizen, und, soweit es ihr nöthig erscheint, die dabei zu Grunde liegenden 
Taxen und Beschreibungen mit dem Befunde zu vergleichen, die sich darin vor- 
findenden Unrichtigkeiten zu notiren und insbesondere zu prüfen, ob etwa die 
Versicherungssumme, sei es wegen eines bei Aufnahme der Taxe vorgefallenen 
Irrthums, sei es wegen der inzwischen eingetretenen Abnutzung oder Verände- 
rung der Gebäude, den nach dem gegenwärtigen Zustande zulassigen höchsten 
Betrag 1§#. 41. bis 45.) übersteigt. Beschließt die Kommission, einzelne bei 
der ständischen Sozierät versicherte Gebaude ganz auszuschließen, oder in eine 
andere Klasse zu verweisen, oder endlich auf eine geringere Versicherungssumme 
zu ermaßigen, so hat sie diesen Beschluß dem Betheiligten sofort protokollarisch 
bekannt zu machen oder demselben, wenn er nicht anwesend ist, durch die Orts- 
polizei-Behörde resp. die Dorfgerichte in vorschriftsmäßiger Weise bekannt 
machen zu lassen. Will sich der Betheiligte dem Beschluß nicht unterwerfen, 
so kann er den Rekurs an den Kreisdirektor ergreifen, der binnen vierzehn Ta- 
en, unter Zuziehung zweier Kreis-Kommissionsmitglieder, nach Stimmenmehr= 
beir in der Sache entscheiden, soweit es aber auf technische Fragen ankommt, 
vorher das Gutachten zweier vereidigter Werkmeister oder eines vereidigten Bau- 
beamten CG. 34.) erfordern und bei der Beschlußnahme vorlegen muß. Will 
sich der Betheiligte auch bei dieser Entscheidung nicht beruhigen, so muß er 
(Nr. 4168.) binnen
	        
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