Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 177 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 10. — 
  
(Nr. 4180.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Coseler Kreises im Betrage von 30,000 Thalern. Vom 
12. Februar 1855. 
Wo# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem das mittelst Unseres Privilegiums vom 29. November 1852. 
(Gesetz-Sammlung für 1853. Seite 15.) genehmigte Anlehen des Coseler Krei- 
ses sich als nicht ausreichend ergeben hat, um die zum Bau einer Chaussee 
von Cosel nach Leobschütz innerhalb des genannten Kreises erforderlichen Geld- 
mittel, soweit sie nicht durch eine Scaatsprämie gedeckt werden, zu beschaffen, 
und nachdem deshalb von den Kreisständen des Coseler Kreises zu dem be- 
zeichneten Zwecke ein weiteres Ankehen von 30,000 Thalern beschlossen worden 
ist, wollen Wir auf den Antrag der Kreissiände: zu diesem Zwecke auf jeden In- 
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 30,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da 7 hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld- 
ner etwas zu erinnern gefunden hal, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Berage von 
30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißig tausend Thalern, welche in Apoints zu 
Einhundert Thalern nach dem anliegenden S#hema auszufertigen, aus den jetzt be- 
stehenden Aufbringungen des Kreises für die bereits kreirten Obligationen mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und vom 1. Januar 1886. ab nach der durch 
das Loos zu beslimmenden Folgeordnung vermittelst einer, dem anderthalbmo- 
natlichen Derrage der im Kreise aufkommenden direkten Staatssteuern, mit 
Ausschlutz der Hausirsteuer, gleichkommenden Kreissleuer zu tilgen sind, durch 
9Pegenmareiges Privilegium, unter Bestätigung des Kreistagsbeschlusses vom 
1. September 1853., Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen 
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus her- 
vorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenehums nachweisen zu 
dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Jahrgong 1855. (Nr. 1180) Das 
Ausgegeben zu erlin den 31. März 1855.
	        
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