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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 10. —
(Nr. 4180.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga-
tionen des Coseler Kreises im Betrage von 30,000 Thalern. Vom
12. Februar 1855.
Wo# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem das mittelst Unseres Privilegiums vom 29. November 1852.
(Gesetz-Sammlung für 1853. Seite 15.) genehmigte Anlehen des Coseler Krei-
ses sich als nicht ausreichend ergeben hat, um die zum Bau einer Chaussee
von Cosel nach Leobschütz innerhalb des genannten Kreises erforderlichen Geld-
mittel, soweit sie nicht durch eine Scaatsprämie gedeckt werden, zu beschaffen,
und nachdem deshalb von den Kreisständen des Coseler Kreises zu dem be-
zeichneten Zwecke ein weiteres Ankehen von 30,000 Thalern beschlossen worden
ist, wollen Wir auf den Antrag der Kreissiände: zu diesem Zwecke auf jeden In-
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 30,000 Thalern ausstellen zu
dürfen, da 7 hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld-
ner etwas zu erinnern gefunden hal, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Berage von
30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißig tausend Thalern, welche in Apoints zu
Einhundert Thalern nach dem anliegenden S#hema auszufertigen, aus den jetzt be-
stehenden Aufbringungen des Kreises für die bereits kreirten Obligationen mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und vom 1. Januar 1886. ab nach der durch
das Loos zu beslimmenden Folgeordnung vermittelst einer, dem anderthalbmo-
natlichen Derrage der im Kreise aufkommenden direkten Staatssteuern, mit
Ausschlutz der Hausirsteuer, gleichkommenden Kreissleuer zu tilgen sind, durch
9Pegenmareiges Privilegium, unter Bestätigung des Kreistagsbeschlusses vom
1. September 1853., Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus her-
vorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenehums nachweisen zu
dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Jahrgong 1855. (Nr. 1180) Das
Ausgegeben zu erlin den 31. März 1855.