Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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K. 50. 
Die Herren Carl Bozi, Rechtsamwalt Köppelmann und Adolph Riensch 
lammen, oder auch einzeln, sind, unter Zuziehung eines der Mitglieder, welches 
Mitgründer dieser Aktiengesellschaft ist, ermächtigk, die landesherrliche Genehmi- 
gung der Gesellschaft und Ertheilung der Korporationsrechte zu erwirken, sowie 
diejenigen Abänderungen der Statuten und deren Zusätze zu denselben Namens 
der Gründer zu genehmigen, welche die Staatsregierung vorschreiben wird. 
Die Abänderungen sollen sowohl für die Gründer, als für die spater 
zutretenden Aktionaire als rechtsverbindlich angesehen werden. 
Die Herren Komparenten erklären die vorstehenden Statuten für sich 
und für die von ihnen vertretenen übrigen Gründer der Gesellschaft hierdurch 
für rechtsverbindlich und bemerken schließlich, daß es hinsichtlich der Zeichmm- 
gen für die Aktiengesellschaft selbstredend bei dem notariellen Gesellschaftsver- 
trage vom vierten November vorigen Jahres das Bewenden behalte. 
Actie
	        
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