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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Jr. 16—
(Nr. 4211.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Breslauer Stadt-
Obligationen im Betrage von 1,200,000 Thalern. Vom 28. März 1855.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und fügen hiermit zu wissen, was folgt:
Nachdem von dem Magistrat zu Breslau im Einverständniß mit der
Stadtverordnet sammlung darauf angetragen worden ist, zur weiteren Re-
gulirung des städtischen Schuldenwesens an die Stelle der früher emirtirten
vier ein halb und vier ein Viertel Prozent Zinsen tragenden, auf eine bestimmte
Person lautenden kündbaren Kämmerei-Obligationen zum Betrage von 1,200,000
Thalern neue, auf jeden Inhaber lautende und mit Zinskupons versehene Stadt-
Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemähheit des §. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine
Zahlungsverbindlichkeir gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegenwartiges
Privilegium zur Ausstellung von Einer Million zweimal hundert tausend Tha-
lern Breslauer Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema,
und zwar:
EStbs
400,000 Rthlr. zu 500 Rchlr.,
400,000 Rcthlr. zu 200 Rthlr. und
400,000 Rehlr. zu 100 Rehlr.
auszufektigen, mit vier und einem halben Prozent vom Hundert jährlich zu
verzinsen und, von Seiten der Glaubiger unkündbar, nach dem festgestellten
Tilgungsplane durch Verloosung in den Jahren 1855. bis 1895. einschließlich
zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche
Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Anse-
hung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Sctaates zu be-
willigen.
Jahrgong 1855. (Nr. 4211.) 36 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mal 1855.