Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Nr. 3— 
  
(Nr. 4152.) Allerhöchster Erlaß vom 26. August 1854., betresfend die von den früher Ho- 
henzollernschen, in den Preuhischen Staatsdienst übernommenen Beamten 
zu enkrichtenden Penstonsbeiträge 2c. 
A- Ihren Bericht vom 16. d. M. will Ich genehmigen: « 
1) daß die fruͤher Hohenzollernschen, in den Preußischen Staatsdienst uͤber- 
nommenen Beamten nicht gehalten sein sollen, von dem Diensteinkommen, 
in dessen Besitz sie bei ihrer Uebernahme gewesen, Pensionsbeitraͤge zu 
entrichten, daß vielmehr derartige Beitraͤge nur von solchen Einkommen- 
theilen erhoben werden sollen, welche ihnen nach der Uebernahme in den 
Preußischen Staatsdienst als Zulagen zu Theil geworden sind. Hierbei 
sind die im §F. 21. des Civil-Pensionsreglements bestimmten steigenden 
Prozentsätze in Anwendung zu bringen in der Weise, daß 
a) ein Beamter, der mit Einschluß der unter Preußischer Regierung 
erhaltenen Zulage ein Gehalt bis 400 Rchlr. zu beziehen hat, 
Ein Prozent dieser Zulage, 
b) ein Beamter, der in gleicher Weise ein Gehalt von mehr als 
400 Rehlr. bis mit 1000 Rthlr. bezieht, Ein und ein halb Pro- 
zent der Zulage, 
) ein Beamter, der in gleicher Weise ein Gehalt von mehr als 
1000 Rthlr. bis mit 2000 Rehlr. bezieht, von dem in das erste 
Tausend fallenden Theile der Zulage Ein und ein halb Prozent 
und von den Beträgen im zweiten Tausend zwei Prozent der Zu- 
lage u. s. w. als Pensionsbeitrag zahlen hat; 
2) daß bei Bemessung der Pension solcher Beamcen hinsichtlich des frühe- 
en Gehalts derselben die Vorschriften des Scaatsdiener-Edikks vom 
20. August 1831., beziehungsweise der Diensipragmatik vom 13. Okko- 
ber 1843., hinsichtlich der nach der Uebernahme gewährten Julagen aber 
die Preußischen Pensionsvorschriften zur Amwendung gebracht werden- 
sollen. Bei beiden Gehaltstheilen ist jedoch die ganze Peensiger. des be- 
treffenden Beamten zu Grunde zu legen; 
3) daß bei Feststellung des früheren Hohenzollernschen Diensteinkommens 
zur Ermitkelung einerseies der künftig davon zu gewährenden Pension 
Johrgong 1855. (Ne. 41527—4153, 5 und 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Februar 1855.
	        
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