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Dieselbe ist aber auch berechtigt, die faͤlligen Einzahlungen nebst Zinsen
und Konventionalstrafe gegen die ersten Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen.
g. 17.
Interimsbescheinigung.
Kann ein Aktionair bei Einzahlungen, wegen welcher er der ursprüng-
lichen Verpflichtung noch nicht entlassen ist, den Quittungsbogen nicht sofort
vorlegen, so empfängt er über geleistete Zahlungen Interimsbescheinigungen,
welche auf den Namen des Zahlenden ausgesiellt und gegen deren Rückgabe
die Quiktungen auf den später vorgelegten Quittungsbogen vermerkt werden.
F. 18.
Folgen der Nichteinzahlung nach Entlassung der ursprünglichen
Aktionaire.
Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Aktionaire aus der persön-
lichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft ist der Vorzeiger eines, die früher
berichtigten Einschüsse nachweisenden, auf seinen Namen ausgestellten oder ihm
gehörig cedirten Quittungsbogens als dessen Eigenthümer legitimirt.
Die ferneren Einschüsse auf einen solchen Bogen werden daher auf dessen
bloße Vorzeigung angenommen. Wird ein solcher Einschuß nicht späteslens am
letzten Zahlungstage geleistet (I. 14.), so wird unter einmaliger öffentlicher Be-
kanntmachung der Inhaber unter Nummerangabe des betreffenden Quittungs-
bogens zur Einzahlung der darauf rückständigen Rate nebsi Verzugszinsen und
einer Konventionalstrafe per Aktie mit fünf Thaler aufgefordert. Bleibt die
Aufforderung vier Wochen lang ohne Ersfolg, so ist zwar der Inhaber des
Quittungsbogens nicht zur Einzahlung der Rate, Zinsen und Konventionalstrafe
verbunden; es verfallen jedoch die auf diesen Quittungsbogen geleisieten Ein-
schüsse zum Vortheil der Gesellschaft. Der Bogen wird für erloschen erklärt
und die hierdurch wegfallende Aktiennummer öffentlich bekannt gemacht.
K. 19.
Ausfertigung und Aushändigung der Aktien.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs-
bogens wird dem darin benannten Aktionair oder Cessionar oder demjenigen,
welcher sich als dessen re-btm higer Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe desselben
die gemaß §. 12. ausgefertigte Aktie ausgehendige Die Richtigkeit der Cession
ine Deicungsbogen zu prüfen ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht
verpflichtet.
S. 20.
Verhaftung der Aktionaire.
Kein Mltionair ist über den Betrag der Aktie hinaus, mit Ausnaht
insen