Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 1023 — 
2) Erstattung des Berichts des Ausschusses über die Prüfung des Rech- 
nungsabschlusses des verflossenen Jahres. 
3) Entscheidung über die vom Ausschusse gegen den Rechnungsabschluß ge- 
zogenen Monita und Ertheilung der Decharge. 
4) Wahl der neu eintretenden Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. Ent- 
lassung eines Mitgliedes der Direktion oder Stellvertreters im Fall 
-- 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalver= 
sammlung von dem Verwaltungsrathe, dem Ausschusse, der Direktion 
oder einzelnen Aktionairen zur Entscheidung vorgelegl werden, insbesondere 
auch die Entscheidung über die Frage: ob und welchen Mitgliedern der 
Direbiion im Fall des 9. 54. sub 5. eine Remuneration bewilligt wer- 
den soll. 
S. 27. 
Anträge einzelner Aktionaire. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General= 
Versammlung dem Vorsitzenden der Direklion schriftlich mitgetheilt werden, daß 
dieselben noch in die öffentliche, zur Versammlung einladende Bekanntmachung 
aufgenommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur 
nächsten Generalversammlung zu vertagen ist. 
G. 28. 
Außerordentliche Generalversammlungen. 
Außerordentliche Generalversammlungen sinden in allen Fällen slatt, in 
denen der Verwaltungsrath, Ausschuß oder die Direkkion, oder die Aufsichts- 
Behörde sie für nöthig erachten. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte 
kurz angedeutet werden. 
9. 29. 
Nothwendigkeit und Berufung einer Generalversammlung. 
Außer den im F. 26. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer 
Generalversammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens auf die im H. 1. angedeuteten 
etwaigen weiteren Zwecke und die im F. 2. vorbehaltene anderweitige 
Benutzungsart; 
2) zur Vermehrung des Aktienkapitals und zur Kontrahirung von Dar- 
lehnen über die im F. 4. fesigesetzten und resp. festzusetzenden Gesell- 
schaftsfonds hinaus; 6 
3) zur Uebernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber- 
lassung des Bekriebes der eigenen Bahn an eine andere Eisenbahnverwaltung; 
(Nr. 4578.) 134 4) zu
	        
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