Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Vierter Band. (4)

792  Das  afleniche  Recht.

Bestimmung  sich  nicht  über  den  Bezirk  des  Berufungskreises  hinaus  erstreckt,
Uebrigen  aber  ist  für  die  Norma  rewvisibilis  —  so  darf  man  vielleicht  *  —
ein  Bereich  der  Geltung  für  deu  ganzen  Umĩang  mindestens  zweier  Deutscher  Bundesstaaten
  oder  zweier  Provinzen  Preußens  oder  einer  Prrußischen  Provinz  und  eines
andern  Bundesstaates  verlangt,  andererseits  aber  eine  Neihe  von  Spezialbestimmungen
(auch  mit  Rücksicht  auf  einzelne  Bundesftaaten)  getroffen,  durch  welche  jene  Grundsätze
jlir  einzelne  Gesetze  theils  deklarirt,  theils  durchbrochen  werden  1).  Urtheile,  welche
in  erster  Instanz  von  den  Amtegerichten  erlassen  sind  (Berufungsurtheile  der  Landgerichte),
  sind  mittels  der  Revision  nicht  an##echtbar,  und  außerdem  wird  bei  vermögensrechtlichen
  Aniprüchen  die  höchst  bedeuteude  Beschwerdesumme  von  1500  Mk.
gefordert,  d.  h.  die  Partei  muß  nachweisen,  daß,  wenn  das  Urtheil  in  dem  von  ihr
mittels  der  Revision  geltend  gemachten  Sinne  ergangen  wärr,  ihr  gegenüber  dem
angefochtenen  Urtheile  eine  Vermögenddifferenz  von  mindestens  1500  Mk.  erwachsen
sein  würde.  Das  Versahren  in  der  Revisionsinstanz  ist  im  Ganzen  dem  Berufungsversahren
  konsorm.  Die  Anträge  der  Parteien  (D.  CPO.  3  522)  bezeichnen  auch
hier  die  Grenzen  der  möglichen  Thätigkeit  des  Revisionsgerichte.  Aber  diese  Thätig.
keit  ist,  weil  das  Revisiousgericht  nicht  Beweise  Über  die  Streitsache  selbst,  wie  die
erste  oder  die  Berufungsinstanz  aufnehmen  soll  (möglicher  Weise  allerdings  Beweise
über  die  Verletzung  von  Rechtsnormen  des  Versahrens),  insosern  eine  beschränktere,
als  nur  dann,  weun  entweder  das  in  der  früheren  Instanz  festgestellte  Sachverhältniß
rechtlich  anders  beurtheilt  wird,  oder  wenn  die  Aufhebung  des  Urtheils  wegen  Unzuständigkeit
  des  Gerichts  oder  wegen  Ungulässigkeit  des  Gerichts  erfolgt,  das
Rovisionsgericht  ein  anderes  Urtheil  an  die  Stelle  des  ausgehobenen  setzen  dars:
in  anderen  Fällen  wird  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Eutscheidung  an  das
Berufungrgericht  zurückverwiesen,  und  letzteres  ist  für  diesen  Fall  an  die  ausrerache
  Ansicht  des  Revisionsgerichts  gebunden.

Während  Berunfung  und  Revifion  nach  der  D.  CPO.  ordentliche  (regelmäßig)
suspensive  und  devolutive  Rechtsmittel  sind,  kennt  die  D.  CPO.  in  Uebereinstimmung
mit  dem  irlheren  Gemeinen  Rechte  noch  eine  Nichtigkeitsklage  und  eine  Restitutionsklage
  als  außerordentliche,  nicht  (regelmäßig)  fuspenfive  und  nicht  devolutive  Rechtemittel
  2).  Beide  werden  (vgl.  §§8  541  ff.)  auch  unter  dem  gemeinsamen  Namen
der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zusammengefaßt  und  was  das  Versahren
betrifft,  auch  durch  dieselben  Vorschriften  geregelt  (§§  548  ff.),  auch  der  Regel  nach.
die  freilich  durch  mehrfache  Ansnahmen  durchbrochen  wird  (§  547),  bei  dem  Gerichte,
welches  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  angebracht.  Die  einzelnen  Fälle,  in  denen
diese  Rechtemittel  stattfinden,  sind  jedoch  in  der  D.  CP.  dem  früheren  Gemeinen
Rechte  gegenüber  genauer  festgestellt,  und  die  Restitutionsklage  hat,  was  von  besonderer
  praktischer  Wichtigkeit  ist,  die  der  Rechtssicherheit  höchst  förderliche  Einschränkung
  erahren,  daß  fie  nicht  mehr  auf  Minderiörigteit  oder  eine  anderr
privilegirte  Stellung  bestimmter  Personen,  welche  J.  B.  nach  Partikularrecht  den
Minderjährigen  gleichgestellt  wurden,  gestützt  werden  kann.  Das  Verfahrrn  bei  beiden
Wiederaufnahmeklagen  ist  das  gewöhnliche  Prozeßverjahren;  ob  eine  getrennte  Verhandlung
  Über  die  Zulässigkeit  der  Wiederaufnahme  oder  eine  Kombination  dieser
Verhandlung  mit  derjenigen  Über  die  Hauptsache  stattfindet,  höngt  vom  Ermessen
des  Gerichts  ab.  Gegen  das  Urtheil  des  Restitutionsgerichts  finden  die  sonst  gegen
Urtheile  dieses  Gerichts  zulässigen  Rechtsmittel  statt,  wie  dies  auch  nach  dem  früherrn
Gemeinen  Rechte  der  Fall  war.  —

Das  Englische  Common-lav  -  Verfahren  kennt  neben  der  Restitution  (wegen
1)  So  heißt  es  g.  B.  im  à  13#  „Die  Nevision  kann  nicht  gestüpt  werden  auf  die  Verlehung
  von  Gesetzen  des  Lehnre

)  Noch  der  k  a6„  2.  C.  find  Nichtigkeits=  und  Neftitutionsllagen  nicht
Nechtemittel.  Die  D.  CV.  versteht  unter  Rechtsmitteln  nur  Anfechtung  einer  noch  nicht
rechtskräftigen  Entscheidung  vor  einem  höheren  Richter.