792 Das afleniche Recht.
Bestimmung sich nicht über den Bezirk des Berufungskreises hinaus erstreckt,
Uebrigen aber ist für die Norma rewvisibilis — so darf man vielleicht * —
ein Bereich der Geltung für deu ganzen Umĩang mindestens zweier Deutscher Bundesstaaten
oder zweier Provinzen Preußens oder einer Prrußischen Provinz und eines
andern Bundesstaates verlangt, andererseits aber eine Neihe von Spezialbestimmungen
(auch mit Rücksicht auf einzelne Bundesftaaten) getroffen, durch welche jene Grundsätze
jlir einzelne Gesetze theils deklarirt, theils durchbrochen werden 1). Urtheile, welche
in erster Instanz von den Amtegerichten erlassen sind (Berufungsurtheile der Landgerichte),
sind mittels der Revision nicht an##echtbar, und außerdem wird bei vermögensrechtlichen
Aniprüchen die höchst bedeuteude Beschwerdesumme von 1500 Mk.
gefordert, d. h. die Partei muß nachweisen, daß, wenn das Urtheil in dem von ihr
mittels der Revision geltend gemachten Sinne ergangen wärr, ihr gegenüber dem
angefochtenen Urtheile eine Vermögenddifferenz von mindestens 1500 Mk. erwachsen
sein würde. Das Versahren in der Revisionsinstanz ist im Ganzen dem Berufungsversahren
konsorm. Die Anträge der Parteien (D. CPO. 3 522) bezeichnen auch
hier die Grenzen der möglichen Thätigkeit des Revisionsgerichte. Aber diese Thätig.
keit ist, weil das Revisiousgericht nicht Beweise Über die Streitsache selbst, wie die
erste oder die Berufungsinstanz aufnehmen soll (möglicher Weise allerdings Beweise
über die Verletzung von Rechtsnormen des Versahrens), insosern eine beschränktere,
als nur dann, weun entweder das in der früheren Instanz festgestellte Sachverhältniß
rechtlich anders beurtheilt wird, oder wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuständigkeit
des Gerichts oder wegen Ungulässigkeit des Gerichts erfolgt, das
Rovisionsgericht ein anderes Urtheil an die Stelle des ausgehobenen setzen dars:
in anderen Fällen wird zur anderweiten Verhandlung und Eutscheidung an das
Berufungrgericht zurückverwiesen, und letzteres ist für diesen Fall an die ausrerache
Ansicht des Revisionsgerichts gebunden.
Während Berunfung und Revifion nach der D. CPO. ordentliche (regelmäßig)
suspensive und devolutive Rechtsmittel sind, kennt die D. CPO. in Uebereinstimmung
mit dem irlheren Gemeinen Rechte noch eine Nichtigkeitsklage und eine Restitutionsklage
als außerordentliche, nicht (regelmäßig) fuspenfive und nicht devolutive Rechtemittel
2). Beide werden (vgl. §§8 541 ff.) auch unter dem gemeinsamen Namen
der Wiederaufnahme des Verfahrens zusammengefaßt und was das Versahren
betrifft, auch durch dieselben Vorschriften geregelt (§§ 548 ff.), auch der Regel nach.
die freilich durch mehrfache Ansnahmen durchbrochen wird (§ 547), bei dem Gerichte,
welches in erster Instanz erkannt hat, angebracht. Die einzelnen Fälle, in denen
diese Rechtemittel stattfinden, sind jedoch in der D. CP. dem früheren Gemeinen
Rechte gegenüber genauer festgestellt, und die Restitutionsklage hat, was von besonderer
praktischer Wichtigkeit ist, die der Rechtssicherheit höchst förderliche Einschränkung
erahren, daß fie nicht mehr auf Minderiörigteit oder eine anderr
privilegirte Stellung bestimmter Personen, welche J. B. nach Partikularrecht den
Minderjährigen gleichgestellt wurden, gestützt werden kann. Das Verfahrrn bei beiden
Wiederaufnahmeklagen ist das gewöhnliche Prozeßverjahren; ob eine getrennte Verhandlung
Über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme oder eine Kombination dieser
Verhandlung mit derjenigen Über die Hauptsache stattfindet, höngt vom Ermessen
des Gerichts ab. Gegen das Urtheil des Restitutionsgerichts finden die sonst gegen
Urtheile dieses Gerichts zulässigen Rechtsmittel statt, wie dies auch nach dem früherrn
Gemeinen Rechte der Fall war. —
Das Englische Common-lav - Verfahren kennt neben der Restitution (wegen
1) So heißt es g. B. im à 13# „Die Nevision kann nicht gestüpt werden auf die Verlehung
von Gesetzen des Lehnre
) Noch der k a6„ 2. C. find Nichtigkeits= und Neftitutionsllagen nicht
Nechtemittel. Die D. CV. versteht unter Rechtsmitteln nur Anfechtung einer noch nicht
rechtskräftigen Entscheidung vor einem höheren Richter.