Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ie daran betheiligen, durch gegenwärige Urkunde eine Aktiengesellschaft 
errichtet. 
Diese Gesellschaft erhält den Namen: 
„Danziger Rhederei-Aktiengesellschaft.“ 
Artikel 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Danzig; dieselbe hat kaufmämnische 
Rechte und Pflichten und critt der kaufmännischen Korporation zu Danzig bei. 
Artikel 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre besiimmt. Sie beginnt 
mit dem ersten Tage des Kalendermonates, wiche auf denjenigen Monat folgt, 
in dem die amtliche Bekanntmachung der landesherrlichen Genehmigung dieses 
Statuts stattfindet. 
Mit dem Ablauf dieser funfzig Jahre soll die Gesellschaft für einen 
neuen Zeitraum von funfzig Jahren und so weiter je von funfzig zu funfzig 
Jahren slillschweigend verlängert sein und fortbestehen, wenn nicht in den ersten 
sechs Monaten des vorletzten Jahres jeder der gedachten Perioden eine, wenig- 
stens Ein Drittel aller Aktien in sich vereinigende Zahl der Aktionaire gegen 
diese Verlängerung Einspruch erhoben hat. 
Diese Einsprüche müssen dem fungirenden Verwaltungsrathe im Sitze 
der Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich, jedoch schriftlich zugestellt und 
gleichzeitig mussen die Aktien der Opponenten bei dem Verwaltungsrathe gegen 
Empfangsbescheinigung hintergelegt werden. 
Vor Ablauf der letzten sechs Monate des vorletzten Jahres beruft als- 
dann der Verwaltungsrath eine außerordentliche Generalversammlung, um sie 
von der Jahl der Einsprüche in Kenntniß zu setzen und, falls die Opponen- 
ten mindesiens ein Drittel der sämmtlichen Aktien vertreten, die Fortdauer oder 
Lüudrng der Gesellschaft der Emscheidung der Generalversammlung zu un- 
terwerfen. 
Jede Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über funfzig Jahre hin- 
aus bedarf übrigens der landesherrlichen Bestätigung. 
Artikel 4. 
Die Gesellschaft hat zum Gegensiande: See= und Flußschiffe, nament- 
ech Dampfschiffe, Dampfböte zu bauen und mit ihnen Rhedereigeschäfte zu 
etreiben. 
Artikel 5. 
Alle im vorigen Artikel nicht speziell bezeichneken Operationen sind der 
Gesellschaft förmlich untersagt. 
(Nr. 4354.) 145 Zwei-
	        
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