Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1.  Civilprozegz.  755

Streitsachen  beruhen  die  privilegirten  Gerichtsstände,  oft  in  der  Art  bestehend,  daß
für  das  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zuständige  Gericht  das  diesem  vorgesetzte  Gericht
  an  die  Stelle  tritt.  Die  persönlich  privilegirten  Gerichtsstände  haben  bereite
vor  dem  Erscheinen  der  miischen.  Justiggesetze  in  neuerer  Zeit  fast  sämmtlich  dem
Grundsatze  der  Gleichheit  #“  em  Gesetze  weichen  müssen,  und  nicht  minder  die

fachlich  privilegirten  );  asd  verdienen  deshalb  keine  Begünstigung,  weil  die
Trennung  einzelner  Zweige  von  dem  Ganzen  der  Nechtspflege  auf  dieses  letztere
regelmäßig  höchst  nachtheilig  einwirkt,  sowol  auf  die  wissenschaftliche  Behandlung,
wie  auf  die  (durch  Kompetengzstreitigkeiten  aufgehaltene)  Erledigung  der  einzelnen
Streitsachen.

Von  der  örtlichen  Zuständigkeit  verschieden  ist  die  sachliche  Zuständigkeit,  insofern
für  Streitsachen  von  geringerem  oder  größerem  Belange  nach  den  neuen  Gerichtsvrssangsgeseten.
  verschiedene  Gerichte,  die  für  denselben  Ort  zuständig  sind,
eintrer

—  kann  es  erforderlich  werden,  das  zuständige  Gericht  nicht  durch
allgemeine  Rechtsregel,  sondern  durch  besondere  Anordnung  für  den  einzelnen  Fall
zu  bestimmen.  Neuere  GCisetze  geben  diese  früher  dem  Landesherrn  zustehende  Beugnis
  einen  sog.  außerordentlichen  Gerichtsstand  zu  begründen,  lediglich

iin  höheren  Gerichten.  Die  D.  CO.  giebt  sie  in  §  36  insbesondere  im  Falle
sog.  (negativen  oder  positiven)  Kompetenzkonflikts,  d.  h.  wenn  in  einem  Rechtestreite
  verschiedene  Gerichte  sich  rechtskräftig  Ur  zuständig  erklärt  haben,  ebenso  wenn
verschiedene  Gerichte,  von  welchen  eines  für  den  Rechtsstreit  zuständig  ist  (d.  h.  eines
sedenfalls  zuständig  sein  muß),  sich  rechtskräftig  für  unzuständig  erklärt  haben,  oder
wenn  es  mit  Rücksicht  auf  den  Grenzen  verschiedener  Gerichtsbezirke  ungewiß  ist,
welches  Gericht  für  den  Rechtsstreit  zuständig  sei.

Da  der  unzuständige  Nichter  nicht  einschreiten,  nicht  urtheilen  soll,  so  sind
Prozeßhandlungen  desselben  nichtig  („Sententie  a  non  suo  judice  lata  nullam  obtinet
  firmitotem"),  sosern  nicht  Prorogation  den  Mangel  heilt,  und  gemeinrechtlich
hatte  ein  unzständiges  Gericht  den  Mangel  der  Kompetenz  stets  von  Amts  wegen
geltend  zu  machen.  (Anders  nach  manchen  neueren  Gesetzen  und  auch  nach  D.  CP.
§  38  hinsichtlich  der  örtlichen  und  der  nach  Werthsummen  bestimmten  Kompetenz.)
Die  einmal  zur  Zeit  der  Klage  vorhanden  gewesene  Kompetenz  aber  wird  durch
spätere  Aenderung  der  Umstände  nicht  wieder  ausgehoben;  J.  B.  der  in  foro  domieillü
begonnene  Prozeß  wird  daselbst  beendigt,  auch  wenn  Beklagter  sein  Domizil  verlegt.
(„Ubi  coeptum  est  semel  jadicium,  ibi  et  finem  accipere  debet.“)  Unter  mehreren
Gerichtsständen  hat  der  Kläger  die  Wahl.

V.  Die  Parteien,  ihre  Stellvertreter  und  Beistände.

Jedes  Rechtssubjekt  ist  der  Regel  nach  fähig,  seine  Rechte  vor  Gericht  geltend
iu  machen  und  zu  vertheidigen.  Da  aber  der  Prozeß  Parteihandlungen  mit  rechtlicher
  Wirksamkeit  fordert,  so  muß,  wer  selbständig  Partei  sein  will  oder  sein  soll,
auch  die  Handlungsföhigleit  im  Sinne  des  bürgerlichen  Rechts  besitzen  (D.  CVO.
§551,  Abs.  1:  „Eine  Person  ist  insoweit  prozeßfähig,  als  fie  sich  durch  Verträge  verpflichten
  lonn-)  und  insofern  der  Prozeß  auf  bestimmte  Vermögensobjekte  Wirkung
äußern  soll,  auch  die  Diepositionsbesugniß  über  das  in  Anspruch  genommene  Vermögensrecht.
  Von  den  Bestimmungen  des  materiellen  bürgerlichen  Rechts  hängt
also  ob,  inwieweit  Jemand,  selbständig  und  ohne  der  Vertretung  oder  des  Beistandes
einer  anderen  Person  zu  bedürfen,  Prozeß  führen  kann  (ein  Satz,  der  in  der  D

"4!  Tes  d.  #WW.  lral.  E.  8  5)  läßt  nach  Maßgabe  der  Lande  e  hprivil  4e,  Geri  136
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