1. Civilprozegz. 755
Streitsachen beruhen die privilegirten Gerichtsstände, oft in der Art bestehend, daß
für das nach allgemeinen Grundsätzen zuständige Gericht das diesem vorgesetzte Gericht
an die Stelle tritt. Die persönlich privilegirten Gerichtsstände haben bereite
vor dem Erscheinen der miischen. Justiggesetze in neuerer Zeit fast sämmtlich dem
Grundsatze der Gleichheit #“ em Gesetze weichen müssen, und nicht minder die
fachlich privilegirten ); asd verdienen deshalb keine Begünstigung, weil die
Trennung einzelner Zweige von dem Ganzen der Nechtspflege auf dieses letztere
regelmäßig höchst nachtheilig einwirkt, sowol auf die wissenschaftliche Behandlung,
wie auf die (durch Kompetengzstreitigkeiten aufgehaltene) Erledigung der einzelnen
Streitsachen.
Von der örtlichen Zuständigkeit verschieden ist die sachliche Zuständigkeit, insofern
für Streitsachen von geringerem oder größerem Belange nach den neuen Gerichtsvrssangsgeseten.
verschiedene Gerichte, die für denselben Ort zuständig sind,
eintrer
— kann es erforderlich werden, das zuständige Gericht nicht durch
allgemeine Rechtsregel, sondern durch besondere Anordnung für den einzelnen Fall
zu bestimmen. Neuere GCisetze geben diese früher dem Landesherrn zustehende Beugnis
einen sog. außerordentlichen Gerichtsstand zu begründen, lediglich
iin höheren Gerichten. Die D. CO. giebt sie in § 36 insbesondere im Falle
sog. (negativen oder positiven) Kompetenzkonflikts, d. h. wenn in einem Rechtestreite
verschiedene Gerichte sich rechtskräftig Ur zuständig erklärt haben, ebenso wenn
verschiedene Gerichte, von welchen eines für den Rechtsstreit zuständig ist (d. h. eines
sedenfalls zuständig sein muß), sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, oder
wenn es mit Rücksicht auf den Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist,
welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei.
Da der unzuständige Nichter nicht einschreiten, nicht urtheilen soll, so sind
Prozeßhandlungen desselben nichtig („Sententie a non suo judice lata nullam obtinet
firmitotem"), sosern nicht Prorogation den Mangel heilt, und gemeinrechtlich
hatte ein unzständiges Gericht den Mangel der Kompetenz stets von Amts wegen
geltend zu machen. (Anders nach manchen neueren Gesetzen und auch nach D. CP.
§ 38 hinsichtlich der örtlichen und der nach Werthsummen bestimmten Kompetenz.)
Die einmal zur Zeit der Klage vorhanden gewesene Kompetenz aber wird durch
spätere Aenderung der Umstände nicht wieder ausgehoben; J. B. der in foro domieillü
begonnene Prozeß wird daselbst beendigt, auch wenn Beklagter sein Domizil verlegt.
(„Ubi coeptum est semel jadicium, ibi et finem accipere debet.“) Unter mehreren
Gerichtsständen hat der Kläger die Wahl.
V. Die Parteien, ihre Stellvertreter und Beistände.
Jedes Rechtssubjekt ist der Regel nach fähig, seine Rechte vor Gericht geltend
iu machen und zu vertheidigen. Da aber der Prozeß Parteihandlungen mit rechtlicher
Wirksamkeit fordert, so muß, wer selbständig Partei sein will oder sein soll,
auch die Handlungsföhigleit im Sinne des bürgerlichen Rechts besitzen (D. CVO.
§551, Abs. 1: „Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als fie sich durch Verträge verpflichten
lonn-) und insofern der Prozeß auf bestimmte Vermögensobjekte Wirkung
äußern soll, auch die Diepositionsbesugniß über das in Anspruch genommene Vermögensrecht.
Von den Bestimmungen des materiellen bürgerlichen Rechts hängt
also ob, inwieweit Jemand, selbständig und ohne der Vertretung oder des Beistandes
einer anderen Person zu bedürfen, Prozeß führen kann (ein Satz, der in der D
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