Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Sozietätskasse in Wiedenbrück, und zwar auch in der nach dem Eintritt 
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
hung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurüchzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Sozietät. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. §. 120. seil. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Bielefeld. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Sozietätsvorstande anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Verlauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zwölf halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1801. ausgegeben. 
Für die weitere Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige Perioden aus- 
egeben. 
ges Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Sozietäts- 
Kasse zu Wiedenbrück gegen Ablieferung des der elteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. · 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Sozietaͤt mit ihrem Vermoͤgen. 
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Wiedenbruͤck, den 18.. 
Der Vorstand 
der Sozietät zur Regulirung der Gewässer in der Bokeler und 
Mastholter Niederung. 
N. N. N. N. N. N. 
Anmerbung. Die unterschriften sind eigen- 
händig zu deutersch 
Schema
	        
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