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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 20 ——
(Fr. 4400.) Städte-Ordnung für die Provinz Westphalen. Vom 19. März 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Die gegenwärtige Städte-Ordnung findet nur auf diejenigen Städte in
der Provinz Westphalen Anwendung, in denen bei Verkündigung der Gemeinde-
Ordnung vom 11. März 1850. die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März
1831. galt, oder in denen gegenwärtig der Titel II. der Gemeinde-Ordnung
vom 11. März 1850. gilt, auf letztere jedoch nur dann, wenn sie — bei Ein-
führung jener Gemeinde-Ordnung in Stelle der daselbst geltend gewesenen Land-
gemeinde-Ordnung vom 31. Oktober 1841. — aus dem Amts-(Sammtgemeinde-)
Verbande ausgeschieden sind, in welchem sie bis dahin mit den ländlichen Ge-
meinden gestanden haben.
In eine solche Stadt kann jedoch, wenn die Vertretung der Stadt-
Gemeinde durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von mindestens
acht Tagen vorgenommenen Berathung, gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach
Vernehmung des Kreistages, durch Königliche Verordnung die Landgemeinde-
Ordnung mit denjenigen Modifikationen eingeführt werden, welche für diesen
Fall in der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Weslphalen vom heutigen
Tage angeordnet werden.
Titel I.
Von den Grundlagen der städtischen Verfassung.
K. 2.
Den slädtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grund-
stücke, welche demselben bisher angehört haben.
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeindebezirke oder keinem
Jahrgong 1850. (Nr. 1400.) 32 selbst-
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1856.