Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 237 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 20 —— 
  
(Fr. 4400.) Städte-Ordnung für die Provinz Westphalen. Vom 19. März 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
g. 1. 
Die gegenwärtige Städte-Ordnung findet nur auf diejenigen Städte in 
der Provinz Westphalen Anwendung, in denen bei Verkündigung der Gemeinde- 
Ordnung vom 11. März 1850. die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März 
1831. galt, oder in denen gegenwärtig der Titel II. der Gemeinde-Ordnung 
vom 11. März 1850. gilt, auf letztere jedoch nur dann, wenn sie — bei Ein- 
führung jener Gemeinde-Ordnung in Stelle der daselbst geltend gewesenen Land- 
gemeinde-Ordnung vom 31. Oktober 1841. — aus dem Amts-(Sammtgemeinde-) 
Verbande ausgeschieden sind, in welchem sie bis dahin mit den ländlichen Ge- 
meinden gestanden haben. 
In eine solche Stadt kann jedoch, wenn die Vertretung der Stadt- 
Gemeinde durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von mindestens 
acht Tagen vorgenommenen Berathung, gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach 
Vernehmung des Kreistages, durch Königliche Verordnung die Landgemeinde- 
Ordnung mit denjenigen Modifikationen eingeführt werden, welche für diesen 
Fall in der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Weslphalen vom heutigen 
Tage angeordnet werden. 
Titel I. 
Von den Grundlagen der städtischen Verfassung. 
K. 2. 
Den slädtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grund- 
stücke, welche demselben bisher angehört haben. 
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeindebezirke oder keinem 
Jahrgong 1850. (Nr. 1400.) 32 selbst- 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1856.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.