Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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F.  37.

Die  Stadtverordnetenversammlung  kontrolirt  die  Verwaltung.  Sie  ist
daher  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse  und  der  Verwendung
  aller  Gemeinde-Einnahmen  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Sie  kann  zu  diesem
  Zwecke  die  Aklen  einsehen  und  Ausschüsse  aus  ihrer  Mitte  ernennen,  zu
denen  der  Bürgermeister  ein  Mitglied  des  Magistrats  abzuordnen  befugt  ist.

g.  38.

Die  Stadtverordnekenversammlung  wählt  jährlich  einen  Vorsitzenden,  sowie
  einen  Stellvertreter  desselben,  und  einen  Schriftführer,  sowie  einen  Stellvertreker
  desselben,  aus  ihrer  Mitte.  Doch  kann  auch  die  Stelle  des  Schriftführers
  ein  von  den  Stadtverordneten  nicht  aus  ihrer  Milte  gewählter,  in  öffentlicher
  Sitzung  bierzu  von  dem  Bürgermeister  vereideter  Protokollführer
vertreten.

Diese  Wahl  erfolgt  in  dem  F.  32.  vorgeschriebenen  Verfahren.

Die  Stadtverordneten  versammeln  sich,  so  oft  es  ihre  Geschäfte  erfordern.

Der  Magistrat  wird  zu  allen  Versammlungen  eingeladen  und  kann  sich
durch  Abgeordnete  vertreten  lassen.  Die  Stadtverordneten  können  verlangen,
daß  Abgeordnete  des  Magistrats  dabei  anwesend  sind.  Der  Magistrat  muß
gehört  werden,  so  oft  er  es  verlangt.

.  39.

Die  Zusammenberufung  der  Stadtverordneten  geschieht  durch  den  Vorsitzenden;
  sie  muß  erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  oder
von  dem  Magistrat  verlangt  wird.

 

K.  40.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  ei  für  allemal  von
der  Stadtverordnetenversammlung  festgesiellt.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unker  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  zwei  freie
Tage  vorher  statthaben.

g.  41.

Durch  Beschluß  der  Stadtverordneten  können  auch  regelmäßige  Sitzungstage
  festgesetzt,  es  müssen  jedoch  auch  dann  die  Gegenstände  der  Verhandlung,
mit  Ausnahme  dringender  Fälle,  mindestens  zwei  freie  Tage  vorher  den  Stadtverordneten
  und  dem  Magistrat  angezeigt  werden.

g.  42.

„Die  Stadtverordnetenversammlung  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als
die  Hälfte  der  Mitglieder  zugegen  ist.  Eine  Ansnahme  hiervon  findet  siatt,
wenn  die  Stadtverordneten,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben
  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  gengender  Anzahl  erschienen
  sind.

Bei